Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

3 67. 1281 
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 
18. August 1879 betreffend. 
Rönigliches Staatsministerium der Tinanzen. 
Mit Bezugnahme auf 8. 4 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. I. Mts, die Aus- 
führung des Reichs-Gerichtskostengesetzes und des Gesetzes über das Gebührenwesen betreffend 
(Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 1196), wird auf Grund des Art. 165 des letzteren 
Gesetzes bestimmt, daß die k. General-Zolladministration als Mittelstelle 
im Sinne des Art. 164 dieses Gesetzes zu gelten habe. 
Für den Fall, daß auch bei den k. Kreiskassen und der Centralstaatskasse 
Verhandlungen und Akte der in Art. 163 des Gesetzes über das Gebührenwesen bezeichneten 
Art in Parteisachen vorkommen sollten, wird zugleich bestimmt, daß erstere den 
Distriktsverwaltungsbehörden im Sinne jenes Artikels gleich zu achten seien, 
wogegen die Centralstaatskasse als Mittelstelle im Sinne des Art. 164 des 
erwähnten Gesetzes zu gelten hat. 
München, den 26. September 1879. 
v. RNiedel. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath Lüber.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.