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rseh-und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
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München, den 29. September 1879.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 22. September 1879, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen
betreffend. Bekanntmachung vom 27. September 1879, die Gebühren der Zeugen und Sachpverständigen
betreffend. — Bekanntmachung vom 28. September 1879, die Gebübren von Ausspielungen, Verloosungen
und Lotterien betreffend. — Bekanntmachung vom 28. September 1879, den Vollzug des Reichs-Gerichts-
kostengesetzes und des Gesetzes über das Gebührenwesen betreffend.
Königlich Allerhöchste Verordnung, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen betr.
Cudwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Berzog von Bayern, Franken und in Schwaben etoe. ete.
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Art. 5 des Gesetzes vom 18. August 1879
über das Gebührenwesen hinsichtlich der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen
in den vor die Gerichte gehörigen, nicht nach den Reichs-Prozeßgesetzen zu behandelnden
Rechtssachen, dann in Gegenständen der Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege zu
verordnen, was folgt:
§S. 1.
Die Bestimmungen der Reichs-Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom
30. Juni 1878 sind im Allgemeinen auch in den vor die Gerichte gehörigen Rechtssachen,
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