Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

1283 
rseh-und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
- 
München, den 29. September 1879. 
Inhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 22. September 1879, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen 
betreffend. Bekanntmachung vom 27. September 1879, die Gebühren der Zeugen und Sachpverständigen 
betreffend. — Bekanntmachung vom 28. September 1879, die Gebübren von Ausspielungen, Verloosungen 
und Lotterien betreffend. — Bekanntmachung vom 28. September 1879, den Vollzug des Reichs-Gerichts- 
kostengesetzes und des Gesetzes über das Gebührenwesen betreffend. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen betr. 
Cudwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Berzog von Bayern, Franken und in Schwaben etoe. ete. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Art. 5 des Gesetzes vom 18. August 1879 
über das Gebührenwesen hinsichtlich der Gebühren der Zeugen und Sachverständigen 
in den vor die Gerichte gehörigen, nicht nach den Reichs-Prozeßgesetzen zu behandelnden 
Rechtssachen, dann in Gegenständen der Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege zu 
verordnen, was folgt: 
§S. 1. 
Die Bestimmungen der Reichs-Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 
30. Juni 1878 sind im Allgemeinen auch in den vor die Gerichte gehörigen Rechtssachen, 
189
	        
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