Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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g. 6. 
Wird die Anzeige mündlich erstattet, so ist hierüber mit dem Anzeiger ein Protokoll 
aufzunehmen; das Gleiche hat mit dem amtsanwesenden Beschuldigten zu geschehen. 
Ob der Beschuldigte auch in anderen Fällen, deßgleichen ob die etwa benannten 
Zeugen zu vernehmen sind, bleibt dem Ermessen des Rentamts anheimgegeben. Zur Kosten- 
ersparung ist übrigens darauf Bedacht zu nehmen, daß die Zeugen-Vernehmungen auf das 
zur Sachaufklärung nöthige Maß beschränkt bleiben. 
Eine eidliche Vernehmung von Zeugen ist nicht statthaft. 
C. 7. 
Der vom Rentamte zu erlassende Strafbescheid muß gemäß F. 459 der Reichs- 
Strafprozeßordnung die strafbare Handlung, die angewendeten Gesetzesartikel und die 
Beweismittel bezeichnen, ferner die Eröffnung enthalten, daß der Beschuldigte, soferne er 
nicht die Reklamation an die dem Rentamte vorgesetzte Regierungsfinanzkammer nach 
Art. 24 des Gesetzes vom 10. März l. Is. ergreife, gegen den Strafbescheid binnen einer 
Woche nach der Bekanntmachung desselben auf gerichtliche Entscheidung antragen könne. 
Wenn der Beschuldigte, oder einer derselben zur Zeit der Begehung das zwölfte, aber 
noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat oder taubstumm ist, so ist ein Strafbescheid 
vom Rentamte nicht zu erlassen, sondern es steht die Entscheidung ausschließlich den Gerichten 
zu. Liegt eine nach Art. 16 und 17 strafbare Handlung vor, so hat das zur Straf- 
einschreitung zuständige Rentamt gleichzeitig auch die veranlaßte Einsteuerung des Beschul- 
digten, sei es für eigene Rechnung, sei es für Rechnung eines auswärtigen Rentamts, 
vorzunehmen. 
G. 8. 
Der Strafbescheid ist dem Beschuldigten vom Rentamte zu Protokoll zu eräffnen, 
oder soferne derselbe nicht amtsanwesend ist, mittelst schriftlicher Zustellung gegen Empfangs= 
bestätigung bekannt zu machen. 
Wird die Eröffnung an den amtsanwesenden Beschuldigten zu Protokoll bewirkt, so
	        
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