Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

.K v8. 1471 
kann derselbe sofort seine Erklärung, ob er sich dem rentamtlichen Strafbescheide unter- 
werfe, oder Reklamation an die Regierungsfinanzkammer erhebe, oder auf gerichtliche 
Entscheidung antrage, zu Protokoll geben. 
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Verweigert der Beschuldigte die unterschriftliche Bestätigung der Eröffnung zu Protokoll, 
oder im Falle der Zustellung die schriftliche Bestätigung des Empfanges, so gilt der Straf- 
bescheid als nicht erlassen. In diesem Falle, sowie dann, wenn der Beschuldigte innerhalb 
der gesetzlichen Frist bei dem Rentamte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt, sind 
die Akten, soferne nicht Anlaß gegeben ist, den Strafbescheid zurückzunehmen, worüber im 
Zweifelsfalle an die vorgesetzte Stelle zu berichten ist, der Staatsanwaltschaft am zustän- 
digen Amtsgerichte zur Einleitung des Strafverfahrens zu übersenden. Gleiches hat zu 
geschehen, wenn der Beschuldigte schon vor dem Erlasse des Strafbescheides gerichtliche Ab- 
urtheilung verlangte, ferner wenn der Strafbescheid weder schriftlich noch mündlich eröffnet 
werden kann, weil der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt ist. 
g. 10. 
Wird auf gerichtliche Entscheidung angetragen, außerdem aber wegen der Festsetzung 
der Steuer an die Regierungsfinanzkammer reklamirt, in welchem Falle die gerichtliche 
Entscheidung bis zur rechtskräftigen Feststellung der Steuer ausgesetzt zu bleiben hat, so 
ist hievon der Staatsanwaltschaft mit dem Antrage auf Aussetzung des Strafverfahrens 
Kenntniß zu geben, zu geeigneter Zeit aber die Fortsetzung des letzteren zu beantragen. 
C. 11. 
Hat der Beschuldigte innerhalb der vorgesteckten Frist beim Rentamte auf gerichtliche 
Entscheidung gegen den Strafbeschluß nicht angetragen und auch eine Reklamation an die 
Regierungsfinanzkammer nicht erhoben, so erlangt der Strafbescheid hinsichtlich der Straf- 
vollstreckung und der Straffolgen die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils,
	        
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