Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn der Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche 
Entscheidung von demselben noch vor dem Beginne der Hauptverhandlung zurückgenommen, 
ferner wenn eine gegen den Strafbescheid ergriffene Reklamation als unbegründet ab- 
gewiesen wird. 
g. 12. 
Im Betreffe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der 
Antragsfrist auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Strafbeschluß finden die Bestimmungen 
des SF. 455 der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
G. 13. 
Die Vollstreckung der im Verwaltungswege erlassenen rechtskräftigen Strafbescheide 
erfolgt durch die Rentämter. 
Bezüglich der Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen, dann bezüglich der 
Verjährung der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung wird auf S#. 19, 21 und 22 
der Bekanntmachung vom 17. v. Mts., Vorschriften über die Behandlung der Straffälle 
bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über die Grund-, Häuser-, Gewerb-, Kapitalrenten- 
und Einkommensteuer betreffend (Fin.-Minist.-Bl. S. 276) hingewiesen. 
G. 14. 
Zur Umgangnahme von Strafeinschreitung wegen Geringfügigkeit der hinterzogenen 
Steuer oder Verletzung einer minder wichtigen Form sind die Rentämter nicht ermächtigt. 
G. 15. 
Hinsichtlich der Ausübung der in §#. 464 und 467 der Reichs-Strafprozeßordnung 
eingeräumten Befugnisse wird auf §. 14 Abs. 2 und §. 15 der vorerwähnten Bekannt- 
machung vom 17. v. Mts. (Fin.-Minist.-Bl. S. 274), dann §F. 17 der Anweisung 
zur Behandlung der Zoll= und Aufschlag-Strafsachen im Verwaltungswege vom 2. bs. Wts.
	        
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