Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Ueber die Höhe dieser Gebühren und deren Einhebung wird Folgendes bestimmt: 
81. 
An thierärztlicher Besichtigungsgebühr sind, gleichviel ob es sich um die regelmäßige 
Beschau oder um eine von der Distriktspolizeibehörde ausnahmsweise angeordnete Controle 
handelt, zu entrichten: 
a) für Ochsen, Kühe und Stiere per Stück 50 Pf. 
b) für Jungvieh im Alter bis zu 2 ½ Jahren per Stück 40 Pf. 
c) für Kälber unter 6 Wochen per Stück 20 Pf. 
d) für Schweine per Stück 10 Pf. 
e) für Schafvieh per Stück 5 Pf. 
f) für Spanferkel unter 10 Kilogramm und für Lämmer per Stück 3 f. 
Außer der Einhebung dieser Gebühren darf für die thierärztliche Controle keinerlei 
Anforderung gestellt werden. 
82. 
Die Besichtigungsgebühr ist von demjenigen zu entrichten, welcher das Vieh zur 
Einfuhr oder Durchfuhr vom Auslande einbringt. 
83. 
Die Gebühren-Erhebung wird den Zollstellen übertragen, bei denen die thierärztliche 
Viehbeschau vorgängig der zollamtlichen Eintrittsbehandlung stattfindet. 
84. 
Gegenwärtige Verfügung hat mit dem Zeitpunkte ihrer Veröffentlichung im Gesetz- 
und Verordnungsblatte in Wirksamkeit zu treten. 
München, den 20. Dezember 1879. 
v. Pfeufer. v. Riedel. 
Der General-Seeretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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