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Alle Bestimmungen über das Amtsbürgschaftswesen, welche durch vorstehende Anord-
nungen nicht berührt werden, bleiben in Kraft.
Unser Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge gegenwärtiger Ver-
ordnung beauftragt.
Hohenschwangau, den 21. Dezember 1879.
Ludwig.
v. Riedel.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Seeretär,
Ministerialrath Luber.
Bekanntmachung, die Bestellung von Amtsbürgschaften der Beamten betr.
Rönigliches Staatsministerium der Finanzen.
Zum Vollzuge der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Dezember l. Is., die Bestellung
von Amtsbürgschaften der Beamten betreffend, wird im Einverständnisse mit den übrigen
k. Civilstaatsministerien Nachstehendes bekannt gegeben.
1) Die nach §. 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Dezember l. Is. vor-
geschriebenen Erklärungen sind nach dem beifolgenden Formulare abzugeben.
Die k. Notare haben sich dieses Formulars mit der Modifikation zu bedienen, daß
in Abs. 2 statt „nach Maßgabe der gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen“
die Worte „nach Maßgabe der Art. 98 und 99 des Notariatsgesetzes vom 10. November
1861 und des Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes, die Abänderung einiger Bestimmungen des
235“