Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1857. (23)

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münzen  in  Gold  unter  der  Benennung  Krone  und  Halbe  Krone  ausprägen  lassen,
und  zwar:

1)  die  Krone  zu  510  des  Pfundes  feinen  Goldes;

2)  die  Halbe  Krone  zu  ##  des  Pfundes  feinen  Goldes.

Andere  Goldmünzen  werden  die  vertragenden  Staaten  nicht  ausprägen  lassen.  Ausnahmsweise
  behält  sich  Oesterreich  vor,  Ducaten  in  bisheriger  Weise  bis  zum  Schlusse  des
Jahres  1865  auszuprägen.

Der  Silberwerth  der  Vereinsgoldmünzen  im  gemeinen  Verkehr  wird  lediglich  durch
das  Verhältniß  des  Angebots  zur  Nachfrage  bestimmt,  es  darf  ihnen  daher  die  Eigenschaft
eines  die  landesgesetzliche  Silberwährung  vertretenden  Zahlmittels  nicht  beigelegt  und  zu
ihrer  Annahme  in  dieser  Eigenschaft  Niemand  gesetzlich  verpflichtet  werden.

Art.  19.  Das  Mischungsverhältniß  der  Vereinsgoldmünze  wird  auf  900  Tausendtheile
  Gold  und  100  Tausendtheile  Kupfer  festgesetzt.  Es  werden  demnach  45  Kronen
und  90  Halbe  Kronen  ein  Pfund  wiegen.  Die  Abweichung  im  Mehr  oder  Weniger  darf,
unter  Festhaltung  des  im  Art.  6  anerkannten  Grundsatzes,  im  Feingehalt  nicht  mehr  als
2  Tausendtheile,  im  Gewicht  bei  dem  einzelnen  Stücke,  der  Krone  sowohl  als  auch  der
Halben  Krone,  nicht  mehr  als  24  Tausendtheile  seines  Gewichtes  betragen.  Bei  der
Bestimmung  des  Feingehalts  der  Goldmünzen  soll  überall  das  vereinbarte  Probirverfahren
angewendet  werden.

Der  Durchmesser  der  Vereinsgoldmünze  wird  für  die  Krone  auf  24  Millimeter,  für
die  Halbe  Krone  auf  20  Millimeter  festgesetzt;  beide  werden  im  Ringe  und  mit  einem
glatten,  mit  vertiefter  Schrift  oder  Verzierung  versehenen  Rande  geprägt  werden.

In  den  Avers  ist  das  Bildniß  des  Landesherrn  und  bei  der  freien  Stadt  Frankfurt
das  Wappen  der  Stadt  aufzunehmen.

Der  Revers  muß  die  Angabe  des  Theilverhältnisses  zum  Pfunde  feinen  Goldes  und

die  ausdrückliche  Bezeichnung  als  Vereinsmünze,  sowie  den  Namen  der  Münze  in  einem
oben  offenen  Kranze  von  Eichenlaub  (corona)  und  die  Jahrzahl  enthalten.  Durch  letztere
ist  stets  das  Jahr  der  wirklichen  Ausmünzung  zu  bezeichnen.
Vereinsgoldmünzen,  welche  das  Normalgewicht  von  JI#  bez.  91,  des  Pfundes  mit
der  gestatteten  Gewichtsabweichung  von  24  Tausendtheilen  haben  (Passirgewicht)  und  nicht
durch  gewaltsame  oder  gesetzwidrige  Beschädigung  am  Gewichte  verringert  sind,  sollen  bei
allen  Zahlungen  als  vollwichtig  gelten.

Art.  20.  Die  Bestimmungen  der  Art.  6  und  12  finden  ebenmäßig  auf  die  Vereinsgoldmünze
  Anwendung.  Im  Uebrigen  werden  die  vertragenden  Staaten  keine  Verpflichtung
  übernehmen,  viejenigen  Vereinsgoldmünzen,  welche  in  Folge  der  Circulation,
Abnutzung  u.  s.  w.  eine  Verminderung  des  ihnen  ursprünglich  zukommenden  Metallwerthes