Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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2) Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Schuldners 
und des etwaigen Drittbesitzers, 
3) die summarische Bezeichnung der zur Versteigerung zu bringenden Gegenstände, 
insbesondere die Angabe der Eigenschaft der Gebäulichkeiten, des beiläufigen 
Gesammtflächenmaßes und der Parzellenzahl einer jeden Gattung von Grund- 
stücken sowie der Steuergemeinde, in welcher sie belegen sind, 
4) die Angabe, ob die Gegenstände einzeln oder im Ganzen zur Versteigerung gebracht 
oder ob und in welcher Weise mehrere Versteigerungsarten verbunden werden, 
5) Ort, Tag und Stunde der Versteigerung mit genauer Bezeichnung des Lokals, 
in welchem sie vorgenommen werden soll, 
6) die Bemerkung, daß die nähere Beschreibung des Versteigerungsgegenstandes sowie 
die Versteigerungsbedingungen bei dem Versteigerungsbeamten eingesehen werden 
können. 
Art. 65. 
Ist in der Gemeinde, in welcher die Versteigerung stattfindet, deren Bekanntmachung 
durch die Schelle oder in ähnlicher Weise üblich, so kann der Versteigerungsbeamte auch diese 
Art der Bekanntmachung vor dem Beginne der Versteigerung veraulassen. 
Art. 66. 
Kann aus was immer für einem Grunde die Versteigerung nicht oder nicht in der 
angekündigten Weise stattfinden, so ist dieses durch jene Blätter, in welchen die Ausschreibung 
enthalten war, bekannt zu machen. Handelt es sich nur um eine Abänderung der Ver- 
steigerungsbedingungen oder der Versteigerungsart, so unterbleibt diese Bekanntmachung. 
Hat die Versteigerung nach Beseitigung des Hindernisses stattzufinden, so ist die des- 
fallsige Ankündigung wenigstens zwei Wochen vor dem neuen Termine durch eben diese 
Blätter zu veröffentlichen. Die Ankündigung hat unter Bezugnahme auf die frühere zu 
erfolgen und etwaige Abänderungen zu enthalten. 
Die in Art. 62 erwähnten Zustellungen sind unter Bezugnahme auf die frühere Ver- 
steigerungsbekanntmachung zu wiederholen.
	        
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