Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 90. 
Zwischen dem Tage der Festsetzung der Wiederversteigerung und dem Versteigerungs- 
termine dürfen nicht mehr als zwei Monate in Mitte liegen. 
Für die Wiederversteigerung gelten die früheren Versteigerungsbedingungen. 
Die Bestimmungen der Art. 73 Abs. 1 und 78 Ziff. 8 finden auf den säumigen 
Ansteigerer entsprechende Anwendung. 
Art. 91. 
Die Bekanntmachung der Wiederversteigerung an die Betheiligten sowie die Veröffent- 
lichung (Art. 64 Abs. 1) hat zu enthalten: 
1) die Erwähnung, daß die Wiederversteigerung im Zwangswege durch den Notar 
als Versteigerungsbeamten erfolgt, 
2) Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des säumigen 
Ansteigerers, 
3) die summarische Bezeichnung der zur Versteigerung zu bringenden Gegenstände, 
insbesondere die Angabe der Eigenschaft der Gebäulichkeiten, des beiläufigen Ge- 
sammtflächenmaßes und der Parzellenzahl einer jeden Gattung von Grundstücken 
sowie der Steuergemeinde, in welcher sie belegen sind, 
4) die Angabe, ob die Gegenstände einzeln oder im Ganzen zur Versteigerung ge- 
bracht oder ob und in welcher Weise mehrere Versteigerungsarteu verbunden werden, 
5) Ort, Tag und Stunde der Versteigerung mit genauer Bezeichnung des Lokals, 
in welchem sie vorgenommen werden soll, 
6) die Bemerkung, daß die nähere Beschreibung des Versteigerungsgegenstandes, die 
Versteigerungsbedingungen und das Protokoll über die frühere Versteigerung bei 
dem Versteigerungsbeamten eingesehen werden können. 
  
Art. 92. 
Der frühere Ansteigerer haftet für den bei der Wiederversteigerung sich ergebenden 
Mindererlös, für die Zinsen des Steigerungspreises und für die Kosten der Wiederver- 
steigerung.
	        
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