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2) in zweiter Reihe die Forderungen, für welche auf den beschlagnahmten Gegen-
ständen nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze in den Landestheilen rechts des
Rheins eine Hypothek, in der Pfalz ein Privilegium oder eine Hypothek besteht,
die vor der Beschlagnahme verfallenen Zinsen jedoch nur soweit, als die ein-
schlägigen Gesetze rückständigen Zinsen gleichen Rang wie der Hauptsache
einräumen,
3) in dritter Reihe die Forderungen, welche nach Art. 68 Abs. 2 aus dem Erlöse
der betreffenden Gegenstände zu befriedigen sind, soweit nicht der Eintrag des
Anspruchs im Hypothekenbuche oder ein sonstiges Rechtsverhältniß ihnen den
Vorrang vor allen oder einzelnen Forderungen der zweiten Reihe oder doch
gleichen Rang mit denselben gewährt,
4) in vierter Reihe die Forderungen, für welche Beschlagnahme zum Zwecke der
Zwangsvollstreckung oder die Vollziehung eines Arrestes in die Beschlagnahme-
gegenstände erwirkt worden ist,
5) in fünfter Reihe, vorbehaltlich des durch den Eintrag einer hypothekarischen
Zinsen= und Kostenkaution gesicherten oder nach den einschlägigen Gesetzesbestimm-
ungen in der Pfalz bestehenden Vorzugsrechts in der zweiten Reihe, die Kosten,
welche auf Geltendmachung der sämmtlichen voraufgeführten Forderungen im
Zwangsvollstreckungsverfahren erwachsen sind, sowie die nicht bevorzugten Zinsen
aus den Forderungen der zweiten Reihe.
In der Pfalz steht das durch eine Beschlagnahme erlangte Vorzugsrecht (Ziff. 4)
einer Hypothek (Ziff. 2) im Range gleich.
Der Rang der Forderungen unter sich richtet sich in der zweiten und dritten Reihe
nach den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze, in der vierten Reihe nach den Bestimm-
ungen des gegenwärtigen Gesetzes; in den übrigen Reihen erfolgt die Vertheilung nach Ver-
hältniß der Forderungen.
Art. 109.
Ruhen auf den beschlagnahmten Gegenständen Ewiggeldkapitalien, so finden die Be-
stimmungen in Art. 108 mit folgenden Ergänzungen Anwendung: