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b) von solchen thierischen Theilen in frischem oder trockenem Zustande, welche von
den unter a genannten Wiederkäuern stammen;
c) von Dünger, Rauhfutter, Stroh und anderen Streumaterialien, gebrauchtem
Stallgeräthe, Geschirre und Lederzeuge;
d) von Wolle, Haaren und Borsten, gebrauchten Kleidungsstücken für den Handel
und Lumpen,
soweit nicht bei den vorstehend unter a bis d bezeichneten Gegenständen die in Ziff. 2
erwähnten Ausnahmen Platz greifen.
2) Nicht beschränkt, beziehungsweise bedingungsweise gestattet bleibt die Ein= und
Durchfuhr:
a) von Schweinen, welche nach beizubringenden amtlichen Begleitscheinen aus seuchen-
freien Gegenden kommen;
b)) von Butter, Milch und Käse;
) von vollkommen trockenen Häuten sowie von trockenen und gesalzenen Därmen;
d) von Wolle, Haaren und Borsten in bearbeitetem Zustande, beziehungsweise wenn
solche der Fabrikwäsche unterlegen haben;
e) von geschmolzenem Talg in Fässern und Wannen;
l) von Knochen, Hörnern und Klauen in vollkommen lufttrockenem Zustande und
befreit von thierischen Weichtheilen;
L) von Lumpen in Fässern verpackt und zwar zu c l t, wenn die Einfuhr in
geschlossenen Eisenbahnwagen erfolgt und die Abstammung aus völlig seuchen-
freien Gegenden durch amtliche Begleitscheine nachgewiesen ist, sowie endlich
h) von Heu und Stroh, wenn es lediglich als Verpackungsmittel verwendet ist.
3) Nicht beschränkt ist der Verkehr mit Gespannen von Rindvieh zwischen böhmischen
und bayerischen Grenzorten.
4) Die betreffenden Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben die hienach etwa
erforderlichen weiteren Anordnungen zu treffen.
München, den 26. März 1879.
v. Pfeufer.
Der Generalsecretär,
Ministerialrath von Schlereth.