Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Für jede Stelle eines Handelsrichters haben die zur Vertretung des Handelsstandes 
berufenen Organe zwei Kandidaten vorzuschlagen. 
Art. 2. 
Jeder Richter hat den Amtseid dahin zu leisten, die ihm obliegenden Richteramts- 
pflichten nach bestem Wissen und Gewissen mit Fleiß und Sorgfalt zu erfüllen, keine Partei 
zu begünstigen, keiner mit Rath zu dienen, von keiner ein Geschenk oder Versprechen, weder 
unmittelbar noch mittelbar, anzunehmen, nirgends aus Haß, Gunst, Furcht, Rücksicht auf 
die Person oder aus ähnlichen Ursachen zu handeln, sondern bei allen Richteramtshandlungen 
nur Gott, die Gesetze, die Gerechtigkeit und Wahrheit vor Augen zu haben. 
Art. 3. 
Der Richteramtseid wird in öffentlicher Sitzung geleistet. 
Die Amtsrichter, welchen die Dienstaufsicht zusteht, leisten denselben bei dem vorge- 
setzten Landgerichte, die übrigen Richter bei dem Gerichte, an welchem sie angestellt sind. 
Art. 4. 
Der Amts= oder Diensteid, welchen ein Richter in dieser Eigenschaft nach früheren 
Vorschriften geleistet hat, wird dem in Art. 2 bezeichneten Eide gleich geachtet. 
Eine wiederholte Beeidigung unterbleibt, auch wenn ein solcher Richter zu einer 
anderen Richterstelle berufen wird. 
Art. 5. 
An einem Kollegialgerichte dürfen Richter, welche mit einander oder mit einem bei 
dem Gerichte angestellten Staatsanwalte in gerader Linie oder im zweiten Grade der 
Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, nicht angestellt werden. 
Besteht das Gericht aus mehr als zehn Richtern, so kann von dieser Vorschrift Um- 
gang genommen werden. 
Art. 6. 
Der Nichter muß an dem Orte des Gerichts, an welchem er angestellt ist, seinen 
Wohnsitz nehmen.
	        
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