Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

15. 275 
Inwieweit benachbarte Orte im Sinne dieser Vorschrift als ein Ort anzusehen sind, 
bestimmt das Staatsministerium der Justiz. 
Zweiter Titel. 
Gerichtsbarkeit. 
Art. 7. 
Die nachstehend bezeichneten Gerichte werden aufgehoben: 
1) der oberste Gerichtshof, 
2) die Appellationsgerichte und Handelsappellationsgerichte, 
3) die Bezirksgerichte und Handelsgerichte, 
4) die Stadtgerichte, die Landgerichte sowie die Stadt= und Landgerichte. 
Das Merkantil-Friedens= und Schiedsgericht der Stadt Nürnberg wird als Vermittel- 
ungsamt für Streitigkeiten in Handelssachen in seiner bisherigen Einrichtung beibehalten. 
Die bisherige Zuständigkeit desselben zur öffentlichen Beglaubigung der Handelsbuchsauszüge 
und Handelsvollmachten bleibt aufrecht. 
Art. 8. 
Die Gerichtsbarkeit der in Art. 7 Ziff. 1—4 bezeichneten Gerichte in den nicht zur 
ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Angelegenheiten geht in dem Umfange, in 
welchem sie in den einzelnen Landestheilen bisher bestand, nach den näheren Bestimmungen 
des gegenwärtigen Gesetzes auf die nach Maßgabe des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und 
des Einführungsgesetzes zu demselben zu bildenden Landesgerichte über. 
  
Art. 9. 
Die Gerichtsbarkeit nach der revidirten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 
wird, soweit sie bisher den ordentlichen Gerichten übertragen war, in erster Instanz Amts- 
gerichten, in zweiter Instanz einem oder mehreren Landgerichten der Pfalz im Verordnungs- 
wege übertragen. 
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