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Art. 30.
Die Bestimmungen der §§ 61—68 und 77 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
sinden auch auf die nicht zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden Geschäfte der
Landgerichte entsprechende Anwendung.
Die Bestimmungen über die Bestellung der Vorsitzenden der Kammern für Handels-
sachen und über die Stellvertretung derselben werden im Verordnungswege getroffen.
Ausfertigungen der Landgerichte, insoweit hiefür nicht die Bestimmungen der Reichs-
Prozeßordnungen maßgebend sind, unterzeichnet der Präsident, in den Fällen des § 100
des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen.
In der Pfalz unterzeichnet die Ausfertigungen der Gerichtsschreiber.
Soweit dem Direktor des Bezirksgerichts die Erledigung einzelner Geschäfte durch
besondere Bestimmung zugewiesen ist, geht diese Verpflichtung auf den Präsidenten des
Landgerichts über.
Art. 31.
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im
diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts.
Art. 32.
Der Präsident des Landgerichts wird, unbeschadet der Vorschriften des §& 65 des
Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes, in allen seinen Dienstgeschäften durch dasjenige Mitglied
des Präsidiums vertreten, welches dem Range nach, bei gleichem Nange dem Dienstalter
nach und bei gleichem Dienstalter der Geburt nach das älteste ist.
Art. 33.
Wenn in einzelnen Fällen bei einem Landgerichte die zur Beschlußfassung erforderliche
Zahl von Gerichtsmitgliedern nicht vorhanden ist, so können ausnahmsweise durch den
Präsidenten Richter der am Gerichtssitze befindlichen oder benachbarter Amtsgerichte des
Landgerichtsbezirks beigezogen werden.