Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 16. 287 
Art. 52. 
Die Oberstaatsanwälte und die Staatsanwälte werden vom Könige ernannt. 
Dieselben sind nicht richterliche Beamte. 
Art. 53. 
Die Art. 5 und 6 des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf die Staatsanwälte 
entsprechende Anwendung. 
Art. 54. 
Bei den Amtsgerichten werden die Geschäfte der Staatsanwaltschaft entweder von 
besonders hiefür aufgestellten Amtsanwälten versehen, oder es werden mit denselben durch 
die einschlägigen Staatsministerien andere Beamte oder sonst geeignete Personen beauftragt. 
Art. 55. 
Die einer Kreisregierung unmittelbar untergeordneten Stadtgemeinden mit Ausnahme 
von München sind verpflichtet, die Geschäfte der Amtsanwaltschaft für den Stadtbezirk 
gegen Entschädigung durch Gemeindebeamte besorgen zu lassen. 
Die Aufstellung derselben als Amtsanwälte erfolgt auf Vorschlag der Gemeinde- 
behörden durch das Staatsministerium der Justiz im Einverständnisse mit dem Staats- 
ministerium des Innern. 
In anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Gemeinden kann die Verwendung von 
Gemeindebeamten nur unter Zustimmung der gesetzlichen Vertreter der Gemeinde stattfinden. 
Art. 56. 
Die als Amtsanwälte aufgestellten Gemeindebeamten, die Bürgermeister und deren 
Stellvertreter sowie die Polizeikommissäre in der Pfalz gehören zu den Hilfsbeamten der 
Staatsanwaltschaft. 
Im Falle des Bedürfnisses können auch weitere Gemeinde-Beamte und Bedienstete 
als Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichnet werden. 
Art. 57. 
Bei Verhinderung der Staatsanwälte an den Kollegialgerichten haben, insoferne nicht
	        
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