Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXVII. Band. (27)

Injurien  gegen  Verstorbene.  Klage  des  Grben.  223

auch  den  Beweis  hierüber  zu  führen  hätten,  einmal,
weil  die  Kläger  nach  GO.  Kap.  9  8.  1  den  Grund
ihrer  Klage  erproben  müßten,  und  sodann,  weil
der  Beklagte  den  durch  Art.  24  a.  a.  O.  ihm  gewährten
  Schutz  der  nachhaltigen  Bewirthschaftung
seines  Waldes  durch  den  nach  Art.  25  gefaßten
Beschluß  der  Forstpolizeibehörde,  welcher  ein  Provisorium
  zu  seinen  Gunsten  feststelle,  wirklich  erlangt
  habe,  und  hierin  nach  Art.  33  so  lange  zu
sichern  sei,  bis  auf  dem  Rechtsweg  eine  andere
Entscheidung  eingetreten.

OAGE.  v.  18.  März  1861  Reg.-Nr.  5406⅝1.

6.

4.
Wird  nach  dem  Tode  des  Erblassers  gegen  diesen  eine  Injurie
  verübt,  so  steht  den  Erben  auch  ohne  Verwandtschaft
mit  dem  Defunkten  nach  bayer.  Landrechte  ein  Klagerecht
zur  Seite.

Den  Motiven  eines  reformirenden  oberstrichterlichen
  Erkenntnisses  entnehmen  wir  Folgendes:

Aus  der  Bestimmung  des  bayer.  LR.  Thl.  IV
Kap.  XVII  §.  11  geht  hervor,  daß  dem  Erben  als
solchem,  wenn  nach  dem  Tode  des  Erblassers  gegen
diesen  eine  Injurie  verübt  worden  ist,  ein  Klagerecht
zusteht,  und  daß  dem  Erben  nicht  nebenbei  noch
die  Qualität  eines  gewissen  Verwandtschaftsgrades
mit  dem  Defunkten  zur  Seite  stehen  muß,  ergibt
sich  aus  dem  ganzen  Inhalte  obiger  Bestimmung
um  so  gewisser,  als  dieselbe  nur  von  den  Ansprüchen
  des  Erben  handelt,  und  nirgends  von  denjenigen
  mittelbar  Injuriirten,  worüber  §.  3  l.  c.
statuirt,  Erwähnung  macht.

Wenn  daher  in  den  Anmerkungen  zu  §.  11
lit.  c.  (Nr.  2  b)  auch  noch  desjenigen  Erben,
welcher  Defunkten  so  nahe  angegangen
hat,  daß  jener  selbst  per  in  directum
affrontirt  wird,  gedacht  ist,  so  kann  daraus
nicht  gefolgert  werden,  daß  —  wie  die  Vorinstanz