Injurien gegen Verstorbene. Klage des Grben. 223
auch den Beweis hierüber zu führen hätten, einmal,
weil die Kläger nach GO. Kap. 9 8. 1 den Grund
ihrer Klage erproben müßten, und sodann, weil
der Beklagte den durch Art. 24 a. a. O. ihm gewährten
Schutz der nachhaltigen Bewirthschaftung
seines Waldes durch den nach Art. 25 gefaßten
Beschluß der Forstpolizeibehörde, welcher ein Provisorium
zu seinen Gunsten feststelle, wirklich erlangt
habe, und hierin nach Art. 33 so lange zu
sichern sei, bis auf dem Rechtsweg eine andere
Entscheidung eingetreten.
OAGE. v. 18. März 1861 Reg.-Nr. 5406⅝1.
6.
4.
Wird nach dem Tode des Erblassers gegen diesen eine Injurie
verübt, so steht den Erben auch ohne Verwandtschaft
mit dem Defunkten nach bayer. Landrechte ein Klagerecht
zur Seite.
Den Motiven eines reformirenden oberstrichterlichen
Erkenntnisses entnehmen wir Folgendes:
Aus der Bestimmung des bayer. LR. Thl. IV
Kap. XVII §. 11 geht hervor, daß dem Erben als
solchem, wenn nach dem Tode des Erblassers gegen
diesen eine Injurie verübt worden ist, ein Klagerecht
zusteht, und daß dem Erben nicht nebenbei noch
die Qualität eines gewissen Verwandtschaftsgrades
mit dem Defunkten zur Seite stehen muß, ergibt
sich aus dem ganzen Inhalte obiger Bestimmung
um so gewisser, als dieselbe nur von den Ansprüchen
des Erben handelt, und nirgends von denjenigen
mittelbar Injuriirten, worüber §. 3 l. c.
statuirt, Erwähnung macht.
Wenn daher in den Anmerkungen zu §. 11
lit. c. (Nr. 2 b) auch noch desjenigen Erben,
welcher Defunkten so nahe angegangen
hat, daß jener selbst per in directum
affrontirt wird, gedacht ist, so kann daraus
nicht gefolgert werden, daß — wie die Vorinstanz