Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

282  VI.  Korrektionelle  Nachhaft  88  2—4.

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Gelangt  in  den  Fällen,  in  welchen  die  Strafe  schon  verbüßt
  ist,  das  Bezirksamt  zu  der  Ansicht,  daß  besondere  Gründe
der  Aufnahme  in  das  Arbeitshaus  nicht  entgegenstehen,  so  kann
dasselbe  bis  zum  Eintreffen  der  Entschließung  des  Landeskommissärs
  den  Verurtheilten  im  Amtsgefängnisse  behufs  angemessener
  Beschäftigung  in  Gewahrsam  nehmen.

§  2.  Auf  Vorlage  der  Akten  und  nach  Vornahme  etwa
nothwendiger  weiterer  Erhebungen  entscheidet  der  Landeskommissär,
  ob  und  auf  welche  Zeitdauer  die  Unterbringung  im
Arbeitshause  beziehungsweise  ob  die  Ausweisung  aus  dem  Bundesgebiete
  stattzufinden  habe.

Die  Unterbringung  im  Arbeitshause  ist,  sofern  die  Voraussetzungen
  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs  vorliegen,  in  der
Regel  gegen  jeden  der  Landespolizeibehörde  überwiesenen  Reichsangehörigen
  festzusetzen.  Eine  Ausnahme  hiervon  findet  statt,
wenn  besondere  individuelle  Verhältnisse,  insbesondere  durch  ärztliche
  Untersuchung  festgestellte  Unfähigkeit  zur  Verrichtung  selbst
leichter  Haus-,  Garten=  und  Feldarbeit  in  Folge  körperlicher
oder  geistiger  Gebrechen  oder  vorgeschrittenen  Alters,  die  Aufnahme
  in  das  Arbeitshaus  unangemessen  erscheinen  lassen.

§  3.  Die  Dauer  der  Nachhaft  ist  im  Falle  erstmaliger
Ueberweisung  auf  sechs  Monate  und  bei  jeder  späteren  Ueberweisung
  jedesmal  entsprechend  höher  bis  zur  gesetzlichen  Maximalzeit
  von  zwei  Jahren  zu  bemessen.

Das  Vorleben  der  betreffenden  Person,  die  Schwere  der
ihr  zur  Last  fallenden  Uebertretung  und  insbesondere  auch  der
Zeitraum  seit  Verbüßung  der  letzten  korrektionellen  Nachhaft
ist  hierbei  angemessen  zu  berücksichtigen.

Die  festgesetzte  Dauer  der  Nachhaft  wird,  unter  Einrechnung
  eines  etwa  nach  §  1  Absatz  3  stattgehabten  polizeilichen
Gewahrsams,  vom  Tage  des  Eintritts  in  das  Arbeitshaus  an
bemessen.

Keinenfalls  darf  die  Verwahrung  im  Arbeitshause  die  gesetzlich
  bestimmte,  von  Verbüßung  der  Freiheitsstrafe  an  laufende
Frist  von  zwei  Jahren  überdauern.

814.  Die  Entscheidung  des  Landeskommissärs,  welche  die
Unterbringung  des  Ueberwiesenen  im  Arbeitshause  oder  dessen