282 VI. Korrektionelle Nachhaft 88 2—4.
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Gelangt in den Fällen, in welchen die Strafe schon verbüßt
ist, das Bezirksamt zu der Ansicht, daß besondere Gründe
der Aufnahme in das Arbeitshaus nicht entgegenstehen, so kann
dasselbe bis zum Eintreffen der Entschließung des Landeskommissärs
den Verurtheilten im Amtsgefängnisse behufs angemessener
Beschäftigung in Gewahrsam nehmen.
§ 2. Auf Vorlage der Akten und nach Vornahme etwa
nothwendiger weiterer Erhebungen entscheidet der Landeskommissär,
ob und auf welche Zeitdauer die Unterbringung im
Arbeitshause beziehungsweise ob die Ausweisung aus dem Bundesgebiete
stattzufinden habe.
Die Unterbringung im Arbeitshause ist, sofern die Voraussetzungen
des § 362 des Strafgesetzbuchs vorliegen, in der
Regel gegen jeden der Landespolizeibehörde überwiesenen Reichsangehörigen
festzusetzen. Eine Ausnahme hiervon findet statt,
wenn besondere individuelle Verhältnisse, insbesondere durch ärztliche
Untersuchung festgestellte Unfähigkeit zur Verrichtung selbst
leichter Haus-, Garten= und Feldarbeit in Folge körperlicher
oder geistiger Gebrechen oder vorgeschrittenen Alters, die Aufnahme
in das Arbeitshaus unangemessen erscheinen lassen.
§ 3. Die Dauer der Nachhaft ist im Falle erstmaliger
Ueberweisung auf sechs Monate und bei jeder späteren Ueberweisung
jedesmal entsprechend höher bis zur gesetzlichen Maximalzeit
von zwei Jahren zu bemessen.
Das Vorleben der betreffenden Person, die Schwere der
ihr zur Last fallenden Uebertretung und insbesondere auch der
Zeitraum seit Verbüßung der letzten korrektionellen Nachhaft
ist hierbei angemessen zu berücksichtigen.
Die festgesetzte Dauer der Nachhaft wird, unter Einrechnung
eines etwa nach § 1 Absatz 3 stattgehabten polizeilichen
Gewahrsams, vom Tage des Eintritts in das Arbeitshaus an
bemessen.
Keinenfalls darf die Verwahrung im Arbeitshause die gesetzlich
bestimmte, von Verbüßung der Freiheitsstrafe an laufende
Frist von zwei Jahren überdauern.
814. Die Entscheidung des Landeskommissärs, welche die
Unterbringung des Ueberwiesenen im Arbeitshause oder dessen