Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Postordnung 
vom 8. März 1879. 
Abschnitt I. Postsendungen. 
Abschnitt II. Estafettensendungen. 
Abschnitt III. Personenbeförderung mittels der Posten.“ 
Abschuitt IV. Extrapost= und Kurierbeförderung. 
Auf Grund der Vorschrift des § 50 des Gesetzes über das Post- 
wesen vom 28. Oktober 1871 wird nachstehende Postordnung erlassen. 
Abschnitt J. 
Ppostsendungen. 
S. 1. 
Allgemeine Beschaffen- 1 Die Postsendungen müssen den nachfolgenden Bestimmungen ent- 
heit der Postsendungen. 
sprechend verpackt, verschlossen und mit Aufschrift versehen sein. 
II Es beträgt das Meistgewicht: 
eines Briefes 250 Gramm, 
einer Drucksache 1 Kilogramm, 
einer Waarenprobe 250 Gramm, 
eines Packets 50 Kilogramm. 
g. 2. 
Außenseiie. I Auf der Außenseite einer Postsendung darf außer den auf die 
Beförderung bezüglichen Angaben nur der Name oder die Firma bes 
Absenders enthalten sein. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-
	        
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