Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

MÆ 28. 
Werthangabe. 
Verpackung. 
487 
g. 6. 
I Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß 
derselbe bei Briefen in der Aufschrift, bei anderen Sendungen in der 
Aufschrift der Begleitadresse und des zugehörigen Packets ersichtlich ge- 
macht werden. 
Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der Reichs- 
währung zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth 
der Sendung nicht übersteigen. 
III Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurs- 
werth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Ver- 
sendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten 
derjenige Betrag anzugeben, welcher voraussichtlich zu verwenden sein 
würde, um eine neue rechtsgültige Ausfertigung des Dokuments zu er- 
langen, oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung 
der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument verloren 
ginge. Ist aus der Werthangabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehen- 
den Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung 
zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf 
dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe ein Anspruch auf 
Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht her- 
geleitet werden. 
IV' Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. 
Nachnahmesendungen werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, 
wenn neben der Angabe des Nachnahmebetrages auf der Sendung aus- 
drücklich ein Werth angegeben ist. 
V. Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieferungs- 
schein ertheilt. 
8. 7. 
1 Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beför-
	        
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