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Zur Postbeförberung
bedingt zugelassene Ge-
genstände.
Postkarten.
§. 11.
1 Flüssigkeiten, Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäul-
niß ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere,
können von den Postanstalten zurückgewiesen werden.
II Für dergleichen Gegenstände rc., wenn dieselben dennoch zur
Beförderung angenommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände
und für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen
Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die
Beschaffenheit der Verpackung während der Beförderung eine Beschädigung
oder ein Verlust entstanden ist.
III. Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen
und innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als
auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Der Absender ist, wenn
er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Ent-
zündung entstehenden Schaden haftbar.
IV. Die im §F. 10 Abs. II ausgesprochene Befugniß der Postanstalten
tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vor-
liegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der
Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen oder Zünd-
spiegel enthalten.
§. 12.
1 Auf der Vorderseite der Postkarte darf außer der Aufschrift
(§. 5) nur Name und Wohnort des Absenders enthalten sein. Die
Rückseite kann zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Auf-
schrift und die Mittheilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem
Stifte geschrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein.
II Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung
oder einer sonst strafbaren Handlung sich ergiebt, ferner Postkarten, welche
nach Beseitigung der ursprünglichen Aufschrift oder der auf der Rückseite