Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen, unter Angabe 
des eigentlichen Bestimmungsortes, den Vermerk enthalten: „von (Bezeich- 
nung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Eilbestellung 
erfolgen soll) durch Eilboten“. 
VII Fur die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, 
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie 
bei Nachnahmebriefen: 
1) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirk der Bestimmungs- 
Postanstalt erfolgt, für jede Sendung 25 Pfe., 
2) wenn die Bestellung im Landbestellbezirk der Bestimmungs- 
Postanstalt erfolgt, für jede Sendung und für jedes 
Kilometer 15 Pf., im Ganzen jedech nicht unter 75 Pf. 
für jede Bestellung. 
b) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und 
bei Postanweisungen: 
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie 
die Geldbeträge der Postanweisungen, durch Eilboten be- 
stellt werden, der doppelte Betrag der unter a. 1 bz. 
a. 2 bezeichneten Sätze. Wenn nur die Scheine bz. die 
Begleitadressen zur besonderen Bestellung gelangen, so 
kommt der einfache Betrag des unter a. 1 bz. a. 2 be- 
zeichneten Eilbestellgeldes zur Anwendung. 
Höhere Vergütungen für die Eilbestellung von Postsendungen nach 
dem Landbestellbezirke dürfen nur in den Fällen erhoben werden, wenn 
der Bestimmungs-Postanstalt Niemand zur Verfügung steht, der die 
Leistung zum tarifmäßigen Satze übernimmt. 
VIII. Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder 
deren Zahlung dem Empfänger überlassen werden. In allen Fällen 
muß jedoch der Absender für die Berichtigung der entstandenen Bestell- 
gebühr haften.
	        
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