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beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen, unter Angabe
des eigentlichen Bestimmungsortes, den Vermerk enthalten: „von (Bezeich-
nung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Eilbestellung
erfolgen soll) durch Eilboten“.
VII Fur die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen,
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie
bei Nachnahmebriefen:
1) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirk der Bestimmungs-
Postanstalt erfolgt, für jede Sendung 25 Pfe.,
2) wenn die Bestellung im Landbestellbezirk der Bestimmungs-
Postanstalt erfolgt, für jede Sendung und für jedes
Kilometer 15 Pf., im Ganzen jedech nicht unter 75 Pf.
für jede Bestellung.
b) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und
bei Postanweisungen:
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie
die Geldbeträge der Postanweisungen, durch Eilboten be-
stellt werden, der doppelte Betrag der unter a. 1 bz.
a. 2 bezeichneten Sätze. Wenn nur die Scheine bz. die
Begleitadressen zur besonderen Bestellung gelangen, so
kommt der einfache Betrag des unter a. 1 bz. a. 2 be-
zeichneten Eilbestellgeldes zur Anwendung.
Höhere Vergütungen für die Eilbestellung von Postsendungen nach
dem Landbestellbezirke dürfen nur in den Fällen erhoben werden, wenn
der Bestimmungs-Postanstalt Niemand zur Verfügung steht, der die
Leistung zum tarifmäßigen Satze übernimmt.
VIII. Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder
deren Zahlung dem Empfänger überlassen werden. In allen Fällen
muß jedoch der Absender für die Berichtigung der entstandenen Bestell-
gebühr haften.