Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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3) das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung des Be- 
händigungsscheins. 
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1. die 
Einschreibgebühr von 20 Pf. hinzu. 
III Formulare zu Behändigungsscheinen können durch die Postan- 
stalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. 
G. 23. 
Vehandlung ordnungs- I Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß 
widrig beschaffener Sen= verpackt, verschlossen und mit Aufschrift versehen sind, können dem Ein- 
dungen. 
lieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit zurück- 
gegeben werden. 
II Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung 
ungeachtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffen- 
heit, so muß die Beförderung geschehen, wenn aus den gerügten Mängeln 
ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im 
Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und 
Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung in der Aufschrift durch 
die Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über 
die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über 
die Verzichtleistung des Einlieferers auf dem Scheine einen Vermerk 
niederzuschreiben. 
III Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangel- 
hafter Beschaffenheit beanstandet worden, so hat dennoch der Absender 
alle die Nachtheile zu vertreten, welche aus einer vorschriftswidrigen Ver- 
packung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso hat 
der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von 
Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder 
zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (§# 10 und 11).
	        
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