Ort der Einlieferung.
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g. 24.
1 Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen
muß, soweit dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. D),
bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen.
I#. Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der be-
treffenden Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe,
gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen und
Waarenproben mittels der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es
ist auch gestattet, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen
und Postboten (Beförderern von Botenposten), wenn dieselben sich unter-
wegs im Dienste befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienen-
den Privat-Personenfuhrwerke, zu übergeben.
III. Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur
Abgabe bei der Postanstalt ihres Amtsorts oder zur Bestellung unter-
wegs dic nachbezeichneten Sendungen übergeben werden:
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe
mit Behändigungsschein, Drucksachen und Waarenproben,
Postanweisungen,
Nachnahmesendungen, und
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werth-
betrage von 150 Mark.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Land-
briefträgern nicht ob.
IV Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen
in einem weiteren Umfange, als im Abs. I und im Abs. UI angegeben,
gestattet ist, bewendet es, so lange nicht abändernde Anordnung getroffen
wird, bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen.
V. Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein
Annahmebuch mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Sen-
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