Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Ort der Einlieferung. 
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g. 24. 
1 Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen 
muß, soweit dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. D), 
bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen. 
I#. Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der be- 
treffenden Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, 
gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen und 
Waarenproben mittels der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es 
ist auch gestattet, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen 
und Postboten (Beförderern von Botenposten), wenn dieselben sich unter- 
wegs im Dienste befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienen- 
den Privat-Personenfuhrwerke, zu übergeben. 
III. Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur 
Abgabe bei der Postanstalt ihres Amtsorts oder zur Bestellung unter- 
wegs dic nachbezeichneten Sendungen übergeben werden: 
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briefe 
mit Behändigungsschein, Drucksachen und Waarenproben, 
Postanweisungen, 
Nachnahmesendungen, und 
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werth- 
betrage von 150 Mark. 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Land- 
briefträgern nicht ob. 
IV Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen 
in einem weiteren Umfange, als im Abs. I und im Abs. UI angegeben, 
gestattet ist, bewendet es, so lange nicht abändernde Anordnung getroffen 
wird, bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen. 
V. Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein 
Annahmebuch mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Sen- 
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