Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Bespannung. 
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zu zahlen. Diese Rechnungsgebühr beträgt für Exrtraposten und Kuriere 
1 Mark. 
V. Im Falle der Vorausbezahlung werden das Extrapost= rc. Geld 
und sämmtliche Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Wege-, Damm-, 
Brücken und Fährgeld von der Postanstalt am Abgangsorte für alle 
Stationen, soweit der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das 
Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung von 
dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuch- 
tungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich 
geschmiert wird, bz. wo der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für 
Erleuchtung des Wagens sorgt. 
VI Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich 
beabsichtigten Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vor- 
ausbezahlung stattgefunden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischen- 
station zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, 
so wird das zu viel bezahlte Erxtrapostgeld 2c. ohne Abzug, jedoch mit 
Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen Postanstalt, 
wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm 
ertheilten Quittung und gegen Empfangsbescheinigung über den betreffenden 
Betrag, erstattet. 
. 61. 
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege 
und der Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
IU. Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem 
Reisenden bestellte Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung 
nicht ausreichend, so ist solches zunächst dem abfertigenden Beamten und 
von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Vereinigung zu 
Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung zu, und 
bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem 
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