48 Deutsche Reichs-Gewerbeordnung.
genommen werden, nach welchem dem Inhaber der
Gewerbebetrieb nur im Verbande einer bestimmten Gesellschaft,
oder einer Gesellschaft überhaupt, gestattet
sein soll.
Umherziehenden Schauspielergesellschaften wird
der Wandergewerbeschein nur dann erteill, wenn der
Unternehmer die im § 32 vorgeschriebene Erlaubnis
besitzt. In dem Wandergewerbescheine für den Unternehmer
einer Schauspielergesellschaft ist ausdrücklich
zu vermerken, daß der Gewerbetreibende als Unternehmer
auftreten will.
8 61.
Die Erteilung des Wandergewerbescheins erfolgt
durch die für den Wohnort oder Aufenthaltsort des
Nachsuchenden zuständige höhere Verwaltungsbehörde.
Die Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes kann
den Nachsuchenden an die Behörde seines Wohnortes
verweisen.
In dem Falle des § 55 Ziffer 4 erfolgt die
Erteilung des Wandergewerbescheins durch die höhere
Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk das Gewerbe
betrieben werden soll.
Die Zurücknahme des Wandergewerbescheins erfolgt
durch die für den Wohnort oder Aufenthaltsort
des Inhabers zuständige höhere Verwaltungsbehörde.
g 62.
Wer beim Gewerbebetriebe im Umherziehen andere
Personen von Ort zu Ort mit sich führen will, bedarf
der Erlaubnis derjenigen Behörde, welche den