Volltext : Gewerbeordnung für das deutsche Reich.

48  Deutsche  Reichs-Gewerbeordnung.

genommen  werden,  nach  welchem  dem  Inhaber  der
Gewerbebetrieb  nur  im  Verbande  einer  bestimmten  Gesellschaft,
  oder  einer  Gesellschaft  überhaupt,  gestattet
sein  soll.

Umherziehenden  Schauspielergesellschaften  wird
der  Wandergewerbeschein  nur  dann  erteill,  wenn  der
Unternehmer  die  im  §  32  vorgeschriebene  Erlaubnis
besitzt.  In  dem  Wandergewerbescheine  für  den  Unternehmer
  einer  Schauspielergesellschaft  ist  ausdrücklich
zu  vermerken,  daß  der  Gewerbetreibende  als  Unternehmer
  auftreten  will.

8  61.

Die  Erteilung  des  Wandergewerbescheins  erfolgt
durch  die  für  den  Wohnort  oder  Aufenthaltsort  des
Nachsuchenden  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde.
Die  Verwaltungsbehörde  des  Aufenthaltsortes  kann
den  Nachsuchenden  an  die  Behörde  seines  Wohnortes
verweisen.

In  dem  Falle  des  §  55  Ziffer  4  erfolgt  die
Erteilung  des  Wandergewerbescheins  durch  die  höhere
Verwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk  das  Gewerbe
betrieben  werden  soll.

Die  Zurücknahme  des  Wandergewerbescheins  erfolgt
  durch  die  für  den  Wohnort  oder  Aufenthaltsort
  des  Inhabers  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde.


g  62.

Wer  beim  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  andere
Personen  von  Ort  zu  Ort  mit  sich  führen  will,  bedarf
  der  Erlaubnis  derjenigen  Behörde,  welche  den