Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

30. 659V 
Bekauntmachung, die Aufhebung der zwischen Bayern und Baden bestehenden Uebereinkunft 
vom Jahre 1832 wegen Verhütung der Forstfrevel betr. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
In Gemäßheit einer mit der großherzoglich badischen Regierung getroffenen Verein- 
barung wird die zwischen dem Königreiche Bayern und dem Großherzogthume Baden 
unter'n 9. December 1832 abgeschlossene und im Regierungsblatt von 1833 S. 60 ff. 
verkündete Uebereinkunft, die Verhütung der Forstfrevel betreffend, vom 1. October ds. Is. 
an, als dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche 
Reich, außer Wirksamkeit gesetzt. 
Dieses wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
München, den 8. Juni 1879. 
v. Pfretzschner. 
Der General-Secretär: 
Statt dessen der k. Ministerialrath 
Frhr. v. Völderndorff. 
Bekanntmachung, die unmittelbare Unterordnung der Stadtgemeinde Deggendorf 
unter die Kreisregierung betr. 
Seine Majestät der König haben Sich unter'm 8. Juni l. Is. allergnädigst 
bewogen gefunden, dem von dem Stadtmagistrate Deggendorf unter Zustimmung der dortigen 
Gemeindebürger gestellten allerunterthänigsten Gesuche um die unmittelbare Unterordnung 
der Stadtgemeinde Deggendorf unter die k. Kreisregierung von Niederbayern, und zwar 
mit der Wirksamkeit vom 1. October l. Is. an, die Allerhöchst landesherrliche Genehmigung 
zu ertheilen.
	        
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