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Berichterstatter Abgeordneter Busch: Meine Herren, es ist bei der Berathung
des § 10 in der Kommission von allen Seiten darauf hingewiesen worden, daß es
sich hier lediglich um Aufrechterhaltung des gesetzlichen Zustandes handelt, wie er
bereits gewesen ist, und daß etwas neues und namentlich irgend welche materiellen
jagdrechtlichen Bestimmungen mit dieser Bestimmung gar nicht getroffen werden sollen.
Soweit ich den Herrn Vorredner verstanden habe, betrafen seine ganzen Ausführungen
lediglich materielle Rechtsbeschwerden, welche meines Erachtens nicht hierher gehören;
ich kann Sie nur bitten, den Paragraphen, wie er gestellt ist, anzunehmen.
Vizepräsident Dr. Freiherr v. Heereman: Ich bitte diejenigen Herren, welche
den § 10 nach den Beschlüssen der Kommission annehmen wollen, sich zu erheben.
(Geschieht.) Das ist die Mehrheit; der Paragraph ist angenommen.
Ich eröffne die Besprechung über § 11, — schließe sie und stelle die Annahme
fest.
Wir gehen über zu § 12. Es liegen dazu zwei Anträge vor, ein Antrag des
Abgeordneten Günther auf Nr. 257 und ein Antrag des Abgeordneten Bachmann
auf Nr. 302 der Drucksachen.
Der Antrag Günther lautet:
1. In den ersten beiden Zeilen des § 12 folgende Worte:
„oder mit Haft bis zu 4 Wochen“
zu streichen.
2. In dem zweiten Absatz des § 12 folgende Worte:
„oder Freiheits“
in der dritten Zeile zu streichen.
Der Antrag Bachmann und Genossen lautet:
Im § 12 an Stelle der Worte: „mit Geldstrafe von 40 bis 100 Mark
oder mit Haft bis zu 4 Wochen“ zu setzen:
„mit Geldstrafe von 15 bis 100 Mark“.
Ich eröffne die Besprechung. — Der Herr Berichterstatter verzichtet. Das Wort
hat der Abgeordnete Haacke.
Abgeordneter Haacke: Meine Herren, ich wende mich gegen die Bestimmung
des § 12 des vorliegenden Gesetzes, nach welchem mit Geldstrafe von 40 bis 100
Mark oder mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft werden soll, wer, ohne den vorgeschriebenen
Jagdschein zu besitzen, die Jagd ausübt oder wer' von einem für ungültig
erklärten Jagdschein Gebrauch macht. Ja, meine Herren, wenn diese Gesetzesvorschrift
so zu verstehen wäre, daß derjenige, der sich gegen dieselbe vergeht, in
erster Linie bestraft wird mit Geld und nur im Unvermögensfalle mit Haft, dann
würde ich mir das Ding gefallen lassen. Aber es ist entschieden nicht so, es wird
dem Richter die freie Wahl gestellt, wenn ein solcher Delinquent vor sein Forum
geführt wird; wie er ihn taxirt, ob er ihn bestraft mit Geld oder mit Haft. Wenn
der Richter zu der Ueberzeugung gelangt, daß in dem betreffenden Falle der Kontravenient
eine Geldstrafe bis zu 100 Mark gar nicht fühlt, daß eine solche Strafe
für ihn gleichgültig ist, dann sagt er, da will ich ihm die Kosten sparen und stelle
ihn lieber auf einige Wochen kalt. Ja, meine Herren, das ist doch ein böses Ding,
daß das gewollt ist. Man muß jedenfalls berücksichtigen, das schließlich jeder in
diese Lage kommen kann, aus Vergeßlichkeit gegen diese Bestimmung zu fehlen; und
daß wohl in den meisten Fällen Vergeßlichkeit vorliegt, wird man mir kaum bestreiten
können.