Full text : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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Berichterstatter  Abgeordneter  Busch:  Meine  Herren,  es  ist  bei  der  Berathung
des  §  10  in  der  Kommission  von  allen  Seiten  darauf  hingewiesen  worden,  daß  es
sich  hier  lediglich  um  Aufrechterhaltung  des  gesetzlichen  Zustandes  handelt,  wie  er
bereits  gewesen  ist,  und  daß  etwas  neues  und  namentlich  irgend  welche  materiellen
jagdrechtlichen  Bestimmungen  mit  dieser  Bestimmung  gar  nicht  getroffen  werden  sollen.
Soweit  ich  den  Herrn  Vorredner  verstanden  habe,  betrafen  seine  ganzen  Ausführungen
lediglich  materielle  Rechtsbeschwerden,  welche  meines  Erachtens  nicht  hierher  gehören;
ich  kann  Sie  nur  bitten,  den  Paragraphen,  wie  er  gestellt  ist,  anzunehmen.

Vizepräsident  Dr.  Freiherr  v.  Heereman:  Ich  bitte  diejenigen  Herren,  welche
den  §  10  nach  den  Beschlüssen  der  Kommission  annehmen  wollen,  sich  zu  erheben.
(Geschieht.)  Das  ist  die  Mehrheit;  der  Paragraph  ist  angenommen.

Ich  eröffne  die  Besprechung  über  §  11,  —  schließe  sie  und  stelle  die  Annahme
  fest.

Wir  gehen  über  zu  §  12.  Es  liegen  dazu  zwei  Anträge  vor,  ein  Antrag  des
Abgeordneten  Günther  auf  Nr.  257  und  ein  Antrag  des  Abgeordneten  Bachmann
auf  Nr.  302  der  Drucksachen.

Der  Antrag  Günther  lautet:

1.  In  den  ersten  beiden  Zeilen  des  §  12  folgende  Worte:
„oder  mit  Haft  bis  zu  4  Wochen“
zu  streichen.
2.  In  dem  zweiten  Absatz  des  §  12  folgende  Worte:
„oder  Freiheits“
in  der  dritten  Zeile  zu  streichen.

Der  Antrag  Bachmann  und  Genossen  lautet:

Im  §  12  an  Stelle  der  Worte:  „mit  Geldstrafe  von  40  bis  100  Mark
oder  mit  Haft  bis  zu  4  Wochen“  zu  setzen:
„mit  Geldstrafe  von  15  bis  100  Mark“.

Ich  eröffne  die  Besprechung.  —  Der  Herr  Berichterstatter  verzichtet.  Das  Wort
hat  der  Abgeordnete  Haacke.

Abgeordneter  Haacke:  Meine  Herren,  ich  wende  mich  gegen  die  Bestimmung
des  §  12  des  vorliegenden  Gesetzes,  nach  welchem  mit  Geldstrafe  von  40  bis  100
Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  4  Wochen  bestraft  werden  soll,  wer,  ohne  den  vorgeschriebenen
  Jagdschein  zu  besitzen,  die  Jagd  ausübt  oder  wer'  von  einem  für  ungültig
  erklärten  Jagdschein  Gebrauch  macht.  Ja,  meine  Herren,  wenn  diese  Gesetzesvorschrift
  so  zu  verstehen  wäre,  daß  derjenige,  der  sich  gegen  dieselbe  vergeht,  in
erster  Linie  bestraft  wird  mit  Geld  und  nur  im  Unvermögensfalle  mit  Haft,  dann
würde  ich  mir  das  Ding  gefallen  lassen.  Aber  es  ist  entschieden  nicht  so,  es  wird
dem  Richter  die  freie  Wahl  gestellt,  wenn  ein  solcher  Delinquent  vor  sein  Forum
geführt  wird;  wie  er  ihn  taxirt,  ob  er  ihn  bestraft  mit  Geld  oder  mit  Haft.  Wenn
der  Richter  zu  der  Ueberzeugung  gelangt,  daß  in  dem  betreffenden  Falle  der  Kontravenient
  eine  Geldstrafe  bis  zu  100  Mark  gar  nicht  fühlt,  daß  eine  solche  Strafe
für  ihn  gleichgültig  ist,  dann  sagt  er,  da  will  ich  ihm  die  Kosten  sparen  und  stelle
ihn  lieber  auf  einige  Wochen  kalt.  Ja,  meine  Herren,  das  ist  doch  ein  böses  Ding,
daß  das  gewollt  ist.  Man  muß  jedenfalls  berücksichtigen,  das  schließlich  jeder  in
diese  Lage  kommen  kann,  aus  Vergeßlichkeit  gegen  diese  Bestimmung  zu  fehlen;  und
daß  wohl  in  den  meisten  Fällen  Vergeßlichkeit  vorliegt,  wird  man  mir  kaum  bestreiten
  können.