Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle; 
explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten; 
Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate. 
Unter den explosiven Stoffen im Sinne dieser Verordnung sind außerdem einbegriffen: 
Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen, mit Ausnahme der in der 
Armee und Marine vorgeschriebenen, nicht sprengkräftigen Zündungen. 
Letztere, sowie Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen unterliegen den Vorschriften 
dieser Verordnung nicht. 
I. Transport explosiver Stoffe. 
Allgemeine Bestimmungen. 
. 2. 
Von der Versendung sind ausgeschlossen: 
Nitroglycerin als solches, abtropfbare Gemische von Nitroglycerin, sowie Gemische 
von Nitroglycerin mit an sich explosiven Stoffen, als nitrirter Cellulose, 
Pulversätzen rc.; 
explosive Gemische, welche chlorsaure und pikrinsaure Salze enthalten; 
Knallquecksilber, Knallsilber und die damit dargestellten Präparate. 
A. Versendung explosiver Stoffe auf Landwegen. 
. 3. 
Der Transport explosiver Stoffe auf Fuhrwerken, welche gleichzeitig zur Personen= 
beförderung dienen, ist verboten. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in sehr dringen- 
den Fällen die zur Beseitigung von Eisstopfungen nöthigen Sprengbüchsen und das zur 
Füllung der letzteren erforderliche Pulver unter Begleitung zuverlässiger Personen in 
kürzester Frist nach dem Bestimmungsort geschafft werden sollen. 
g. 4. 
Explosive Stoffe sind in hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind,
	        
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