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13) Vorstehende Vorschriften, welche auf gemeindliche Pfandleihanstalten keine An-
wendung finden, treten mit dem 1. September l. Is. in Kraft und an Stelle
der Bekanntmachung vom 12. November 1874 (Ges.= und Verordn.-Bl. Nr. 48).
Dieselben sind auch auf die dermalen schon bestehenden Pfandleihgeschäfte, sowie auf
alle jene Pfandleihverträge anzuwenden, welche vom 1. September l. Is. an neu abgeschlossen,
erneuert oder verlängert werden.
München, den 12. August 1879.
v. Dillis, Staatsroth.
Der General-Secretär,
Ministerialrath v. Schlereth.
Bekanuntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr.
Staatsministerium des Innern.
Nachdem die Rinderpest nach den anher gelangten amtlichen Mittheilungen in Böhmen
und Mähren ausgebrochen ist, so wird die Bekanntmachung vom 28. Juli l. Is. (Gesetz-
und Verordnungsblatt Nr. 38) für die bayerisch-österreichische Grenzstrecke von der sächsischen
Grenze bei Rehau bis Schellenberg bei Berchtesgaden außer Kraft gesetzt, an deren Stelle
werden aber im Hinblicke auf §. 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und
auf Grund des Art. 2 Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember
1871, sowie mit Bezugnahme auf das Reichsgesetz vom 21. Mai 1878 (Reichsgesetzblatt
Nr. 12) für die genannte Grenzstrecke nachstehende Bestimmungen getroffen:
1) Verboten ist bis auf Weiteres entlang der bayerisch-österreichischen Landesgrenze
von der sächsischen Grenze bei Rehau bis Schellenberg bei Berchtesgaden die
Einfuhr aus Oesterreich-Ungarn nach und durch Bayern:
a) von Rindvieh, Schafen und Ziegen ohne Unterschied der Race und des
Landes, aus welchem sie kommen, deßgleichen