Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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13) Vorstehende Vorschriften, welche auf gemeindliche Pfandleihanstalten keine An- 
wendung finden, treten mit dem 1. September l. Is. in Kraft und an Stelle 
der Bekanntmachung vom 12. November 1874 (Ges.= und Verordn.-Bl. Nr. 48). 
Dieselben sind auch auf die dermalen schon bestehenden Pfandleihgeschäfte, sowie auf 
alle jene Pfandleihverträge anzuwenden, welche vom 1. September l. Is. an neu abgeschlossen, 
erneuert oder verlängert werden. 
München, den 12. August 1879. 
v. Dillis, Staatsroth. 
Der General-Secretär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
Bekanuntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. 
Staatsministerium des Innern. 
Nachdem die Rinderpest nach den anher gelangten amtlichen Mittheilungen in Böhmen 
und Mähren ausgebrochen ist, so wird die Bekanntmachung vom 28. Juli l. Is. (Gesetz- 
und Verordnungsblatt Nr. 38) für die bayerisch-österreichische Grenzstrecke von der sächsischen 
Grenze bei Rehau bis Schellenberg bei Berchtesgaden außer Kraft gesetzt, an deren Stelle 
werden aber im Hinblicke auf §. 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich und 
auf Grund des Art. 2 Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember 
1871, sowie mit Bezugnahme auf das Reichsgesetz vom 21. Mai 1878 (Reichsgesetzblatt 
Nr. 12) für die genannte Grenzstrecke nachstehende Bestimmungen getroffen: 
1) Verboten ist bis auf Weiteres entlang der bayerisch-österreichischen Landesgrenze 
von der sächsischen Grenze bei Rehau bis Schellenberg bei Berchtesgaden die 
Einfuhr aus Oesterreich-Ungarn nach und durch Bayern: 
a) von Rindvieh, Schafen und Ziegen ohne Unterschied der Race und des 
Landes, aus welchem sie kommen, deßgleichen
	        
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