Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Mbo 845 
Grünmalz zu anderen als den in jenem Artikel bezeichneten Zwecken bereitet werden, so ist 
dasselbe von der Aufschlagentrichtung befreit. 
Es muß jedoch in diesen Fällen dem Aufschlageinnehmer eine schriftliche Declaration 
übergeben und vorbehaltlich der sonst bestehenden Controlvorschriften die Art der Verwendung 
auf der zu erholenden Polette ausdrücklich bemerkt werden. 
Die Verwendung von aufschlagfreiem Malz oder Grünmalz zu ausfschlagpflichtigen 
Zwecken ist verboten. " 
Verbot der Malzsurraogate. 
Artikel 7. 
Es ist verboten, zur Bereitung von Bier statt Malzes (Dörr= oder Luftmalzes) Stoffe 
irgend welcher Art als Zusatz oder Ersatz oder ungemälztes Getreide für sich, sowie mit 
ungemälztem Getreide vermischtes Malz zu verwenden. 
Zur Erzeugung von Braunbier darf nur aus Gerste bereitetes Malz verwendet werden. 
Steuersatz. 
Artikel 8. 
Von dem Hektoliter ungebrochenen Malzes ohne Unterscheidung zwischen trockenem oder 
eingesprenglem Malze und ebenso von dem Hektoliter des zur Grünmalzbereitung für auf- 
schlagspflichtige Fabrication bestimmten Getreides wird als Aerarialmalzaufschlag der Betrag von 
vier Mark nach der in der Mühle oder am Betriebsorte vorgenommenen Abmessung erhoben. 
Ein Malz= oder Getreidequantum, welches weniger als vier Liter beträgt, bleibt außer 
Ansatz. 
Verpflichtung zur Steuerentrichtung. 
Artikel 9. 
Den Malzaufschlag hat derjenige zu entrichten, auf welchen die Polette als Malz- 
eigenthümer lautet, vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 62. 
Der Staat, die Stiftungen, Gemeinden und andere Corporationen oder Genossen- 
schaften haben ebenso wie die Privaten den Malzaufschlag zu entrichten. 
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