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b) Ehegatten und Verwandte in absteigender Linie;
P) Personen, welche des Erblassers Hausstand angehört und in demselben in
einem Dienstverhältnisse gestanden haben, bis zum Betrage von 600 Mark
einschließlich;
2) Anfälle, deren Werth den Betrag von 50 Mark nicht übersteigt;
3) milde, fromme und Unterrichts-Stiftungen;
4) alle Zuwendungen, welche ausschließlich einem milden, frommen, gemeinnützigen
oder Unterrichts-Zwecke gewidmet sind, soferne die Verwendung derselben zu dem
bestimmten Zwecke gesichert ist.
Nichtbayerische Gemeinden, Stiftungen, Vereine und Anstalten können die Befreiung
von der Erbschaftssteuer auf Grund der Bestimmung in Ziff. 3 und 4 nur insoweit
beanspruchen, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Art. 4.
Für die Anwendung der Bestimmungen in Art. 2 und 3 gelten folgende Grundsätze:
1) Es macht keinen Unterschied, ob das Verhältniß zwischen dem Erblasser und dem
Erwerber des Anfalls durch eheliche oder erweislich anerkannte außereheliche
Zeugung, durch Arrogation, Adoption oder Einkindschaft begründet ist.
2) Auf ein die Steuer minderndes oder ausschließendes Verhältniß, welches zufolge
eines richterlichen Erkenntnisses oder eines Vertrages schon vor dem Tode des
Erblassers zu bestehen aufgehört hat, darf nicht zurückgegangen werden.
Art. 5.
Die Erbschaftssteuer ist oon dem Betrage zu entrichten, um welchen derjenige, dem
der Anfall zukommt, reicher wird.
In die steuerpflichtige Masse sind alle zu dem Rücklasse gehörigen Forderungen ein-
schließlich derjenigen Beträge, welche der Erwerber selbst zur Masse schuldet oder die ihm
erst mit dem Anfalle erlassen werden, einzurechnen.
Dagegen kommen von der steuerpflichtigen Masse in Abzug alle Schulden und Lasten,
welche mit derselben übernommen werden. Hiezu werden bei Erbschaften auch gerechnet
die Kosten des Begräbnisses des Erblassers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
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