Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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b) Ehegatten und Verwandte in absteigender Linie; 
P) Personen, welche des Erblassers Hausstand angehört und in demselben in 
einem Dienstverhältnisse gestanden haben, bis zum Betrage von 600 Mark 
einschließlich; 
2) Anfälle, deren Werth den Betrag von 50 Mark nicht übersteigt; 
3) milde, fromme und Unterrichts-Stiftungen; 
4) alle Zuwendungen, welche ausschließlich einem milden, frommen, gemeinnützigen 
oder Unterrichts-Zwecke gewidmet sind, soferne die Verwendung derselben zu dem 
bestimmten Zwecke gesichert ist. 
Nichtbayerische Gemeinden, Stiftungen, Vereine und Anstalten können die Befreiung 
von der Erbschaftssteuer auf Grund der Bestimmung in Ziff. 3 und 4 nur insoweit 
beanspruchen, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Art. 4. 
Für die Anwendung der Bestimmungen in Art. 2 und 3 gelten folgende Grundsätze: 
1) Es macht keinen Unterschied, ob das Verhältniß zwischen dem Erblasser und dem 
Erwerber des Anfalls durch eheliche oder erweislich anerkannte außereheliche 
Zeugung, durch Arrogation, Adoption oder Einkindschaft begründet ist. 
2) Auf ein die Steuer minderndes oder ausschließendes Verhältniß, welches zufolge 
eines richterlichen Erkenntnisses oder eines Vertrages schon vor dem Tode des 
Erblassers zu bestehen aufgehört hat, darf nicht zurückgegangen werden. 
Art. 5. 
Die Erbschaftssteuer ist oon dem Betrage zu entrichten, um welchen derjenige, dem 
der Anfall zukommt, reicher wird. 
In die steuerpflichtige Masse sind alle zu dem Rücklasse gehörigen Forderungen ein- 
schließlich derjenigen Beträge, welche der Erwerber selbst zur Masse schuldet oder die ihm 
erst mit dem Anfalle erlassen werden, einzurechnen. 
Dagegen kommen von der steuerpflichtigen Masse in Abzug alle Schulden und Lasten, 
welche mit derselben übernommen werden. Hiezu werden bei Erbschaften auch gerechnet 
die Kosten des Begräbnisses des Erblassers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten 
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