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der Verlassenschaftsbehandlung und der im Interesse der Masse geführten Prozesse, nicht
aber der Betrag der Erbschaftssteuer selbst und nicht die Kosten der zwischen den Erb-
interessenten in deren besonderem Interesse geführten Prozesse.
Art. 6.
Insoweit eine Zuwendung zur Vergeltung für Leistungen bestimmt ist, welche mit dem
Anfalle übernommen werden, hat bei Berechnung der Steuer der Werth dieser Leistungen
von der Zuwendung in Abzug zu kommen.
Art. 7.
Auf Immobilien und denselben gleichgeachtete Rechte, welche sich außerhalb Bayerns
befinden, erstreckt sich die Steuerpflicht nicht.
Anderes außerhalb Bayern befindliches Vermögen eines Erblassers, welcher bei seinem
Ableben Bayer war oder in Bayern seinen Wohnsitz hatte, unterliegt der Versteuerung,
wenn dasselbe einer in Bayern wohnhaften Person zufällt, und wenn davon in dem be-
treffenden Staate keine oder eine geringere Erbschaftsabgabe, als nach Vorschrift dieses
Gesetzes zu entrichten ist. Im letztern Falle wird die erweislich gezahlte Erbschaftsabgabe
auf die inländische Steuer angerechnet.
Art. 8.
Innerhalb Bayerns befindliche Immobilien und denselben gleichgeachtete Rechte unter-
liegen der Erbschaftssteuer ohne Unterschied, ob der Erblasser Bayer oder Nichtbayer war,
und ob derselbe seinen Wohnsitz in Bayern hatte oder nicht.
Auf anderes in Bayern befindliches Vermögen eines Erblassers, welcher bei seinem
Ableben weder Bayer war, noch in Bayern seinen Wohnsitz hatte, erstreckt sich die Steuer-
pflicht nicht, soferne auch diejenigen, welchen der Anfall zukommt, nicht in Bayern wohnen
und die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Art. 9.
Bei Anwendung der Bestimmungen in Art. 7, 8 gelten die in Bayern angestellten
Beamten eines anderen Staates nicht als in Bayern wohnhaft.