Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

888 
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 fache 
„ 25 „ „ „ 35 „ „ „ 16 „ 
„"„ 35 „ „ „ 45 „ „ „ 14 „ 
„ 45 „ „ „ 55 „ „ „ 12 „ 
„ 55 „ „ „ 65 „ „ „ 84, 
„ 65 „ „ „ 75 „ „ „ 5 „ 
„ 75 „ „ „ 80 „ „ „„ 3 „ 
„ 80 „ „ „2 „„ 
des Werthes der einjährigen Nutzung beziehungsweise Leistung angenommen. 
Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer Personen 
dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder Leistung 
erlischt, so ist für die Werthsermittelung das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. 
Dauert dagegen die Nutzung oder Leistung bis zum Tode der letztversterbenden Person fort, 
so hat die Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person zu erfolgen. 
Art. 14. 
Bei Nutzungen und Leistungen auf bestimmte Zeit ist der Kapitalwerth unter Zu- 
grundelegung ihres einjährigen Betrages nach der beiliegenden Hilfstabelle zu ermitteln. 
Ist jedoch die Dauer der Nutzung oder Leistung noch außerdem durch die Lebenszeit 
einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der sich nach Art. 13 berechnende Kapital- 
werth nicht überschritten werden. 
Art. 15. 
Der einjährige Betrag von Nutzungen eines Vermögens ist, wenn er nicht unzweifel- 
haft feststeht, auf vier vom Hundert und, soweit das Vermögen in Immobilien besteht, auf 
drei vom Hundert des Kapitalwerthes anzunehmen. 
Art. 16. 
Vermögen, dessen Erwerb vor dem Eintritte einer ausschiebenden Bedingung abhängt, 
unterligt der Besteuerung erst beim Eintritte der Bedingung; die Steuerbehörde kann 
jedoch Sicherstellung der alsdann zu entrichtenden Steuer fordern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.