Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 52. 967 
gründet wird, sind nicht als Quittungen oder Bescheinigungen im Sinne des Art. 229 zu 
erachten. 
Art. 232. 
Hinsichtlich der Gebührenpflicht macht es keinen Unterschied, ob die Zahlung auf Grund 
besonderer Verwilligung oder vermöge gesetzlichen oder vertragsmäßigen Rechtstitels oder 
auf Grund richterlichen Urtheils geleistet wird. 
Art. 233. 
Gebühren werden nicht erhoben von Quittungen und Bescheinigungen: 
1) über Beträge unter 5 Mark in Geld oder Geldeswerth; 
2) über Tag-, Wochen= und Schichtenlöhne, dann über Accordverdienst und Fuhr-= 
löhne der Taglöhner und Arbeiter gleicher Kategorie; 
3) über Gagen und sonstige Dienstbezüge der in § 38 lit. A und B des Reichs- 
Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 aufgeführten, zum aktiven Heere gehörigen 
Personen, sowie der Bediensteten der Gendarmerie und der Zollschutzwache; 
4) der zur Disposition gestellten oder mit Pension verabschiedeten Offiziere, Aerzte 
und Militärbeamten im Falle und für die Dauer ihrer Heranziehung zum Dienste, 
jedoch nur hinsichtlich der aus ihrer aktiven Verwendung fließenden Bezüge; 
über Besoldungen und Funktionsbezüge, deren jährlicher oder einmaliger Betrag 
die Summe von 500 Mark nicht übersteigt, soferne sie selbstständig und nicht 
neben anderweitigen Gehältern bezogen werden, dann fiber Pensionen, Alimen= 
tationen, Präbenden, Stipendien, Erziehungsbeiträge und Unterstützungen, deren 
Jahresbetrag die Summe von 500 Mark nicht übersteigt; 
6) über erhaltene Nachlässe, dann über Rückvergütung der vorbehaltlich oder irr- 
thümlich einbezahlten Beträge; 
7) über Vorschüsse und Abschlagszahlungen, wofür erst nach seinerzeitiger Licuidation 
und Abrechnung eine förmliche Quittung oder Endquittung auszustellen ist, in- 
solange sie nicht zur Verrechnung gelangen; 
8) über Kreis-, Distrikts= und Gemeindeumlagen, sowie über Konkurrenzbeiträge, 
wenn sie auch als Rechnungsbelege anderer öffentlicher Kassen dienen; 
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