Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 52. 969 
25) über Beträge, welche von Privaten einbezahlt und nur durch Vermittelung der 
in Art. 229 erwähnten Kassen an die Berechtigten hinausvergütet werden; 
26) über Beträge, welche vorbehaltlich des Nückgriffes an den Pflichtigen aus der 
Staatskasse vorgeschossen werden; 
27) über den Rückempfang von Kautionen; 
28) über Zinszahlungen und Kapitalsrückzahlungen aus öffentlichen Sparkassen; 
29) über Appanagen der Mitglieder des Königlichen Hauses sowie über die denselben 
nach Art. VII des Gesetzes über die Festsetzung einer permanenten Civilliste 
vom 1. Juli 1834 gebührenden sonstigen Bezüge aus der Staatskasse. 
Art. 234. 
Wer in der Absicht, die Gebühr zu hinterziehen, gegen eine Zahlung von 5 Mark 
oder darüber mehrere, auf Beträge unter 5 Mark lautende Quittungen ausstellt, unterliegt 
einer Geldstrafe, welche dem zehnfachen Betrage der hinterzogenen Gebühr gleichkommt, 
mindestens aber 10 Mark beträgt. 
V. Titel. 
Ausspielungen, Verloofungen und Lolterien. 
Art. 235. 
Oeffentliche Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien unterliegen einer Gebühr zu 
!) 10 vom Hundert, insoweit die Gewinne in Geld, 
2) 5 vom Hundert, insoweit die (Gewinne nicht in Geld bestehen (Waaren= 
verloosungen). 
Die Berechnung der Gebühr erfolgt bei inländischen Unternehmungen aus dem Gesammt- 
betrage oder Werthe der Gewinne auf Grund des polizeilich genehmigten Spielplanes, 
welcher zu diesem Behufe dem Rentamte vorzulegen ist, bei auswärtigen Unternehmungen 
dagegen nach dem Nennwerthe der einzelnen nach Bayern zum Zwecke des Absatzes ge- 
langenden Loose. 
Bei auswärtigen Unternehmungen ist der höhere Satz maßgebend, wenn die Gewinne 
auch nur theilweise in Geld bestehen. 
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