Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 236. 
Von der Gebührenpflicht sind befreit: 
1) Waarenverloosungen, welche nach dem Inhalte des polizeilich genehmigten Spiel— 
planes ausschließlich einem milden oder frommen Zwecke dienen; 
2) die sofort nach Ausgabe der Loose an öfssentlichen Orten stattfindenden Aus- 
spielungen von Eßwaaren oder sonstigen geringfügigen Gegenständen, deren 
Gesammtwerth 20 Mark nicht übersteigt. 
Art. 237. 
Vor der Entrichtung der Gebühr darf ohne besondere Bewilligung der zuständigen 
Finanzbehörde mit dem Loosabsatze nicht begonnen werden. 
Die Bewilligung kann von vorgängiger Sicherstellung der Gebühr abhängig gemacht 
werden. 
Bei inländischen Geldverloosungen ist der Unternehmer befugt, die Gewinne um den 
Betrag der treffenden Gebühren zu kürzen. 
Art. 238. 
Wer auswärtige Loose in Bayern einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben 
binnen drei Tagen nach dem Tage der Einfuhr oder des Empfangs dem Rentamte an- 
zumelden und davon die Gebühr zu entrichten. 
Gegen Entrichtung der Gebühr erfolgt die Abstempelung der einzelnen Loose. 
Die näheren Vorschriften hierüber erläßt die Staatsregierung. 
Vor erfolgter Abstempelung ist die Veräußerung und der Ankauf solcher Loose verboten. 
Art. 239. 
Wer den Bestimmungen in Art. 237, 238 zuwiderhandelt, hat für jedes Loos eine 
Geldstrafe zu entrichten, deren Betrag dem Neunwerthe des Looses gleichkommt. Die Loose 
unterliegen der Konfiskation. 
Ist die Zahl der Loose nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von 100 bis 5,000 
Mark ein.
	        
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