Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

14. 101 
mächtigt, ein auf die Staatsfonds zu versicherndes Anlehen aufzunehmen und das Anlehens- 
kapital um den Betrag der Anlehens-Aufbringungs-Kosten und der während des Laufes 
der XV. Finanzperiode erwachsenden Zinsen zu erhöhen. 
Ueber die Tilgung dieses Anlehens wird in den jeweiligen Finanzgesetzen Vorsorge 
getroffen werden. 
Artikel 3. 
Die Ersparnisse, welche sich an den durch Artikel 1 lit. B Nr. 6 des Gesetzes vom 
29. Juli 1876 und Artikel 1 lit. B Nr. 1 des Gesetzes vom 10. März 1878, einen 
Kredit für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres betreffend, für Beschaffung von 8000, 
beziehungsweise 5000 Revolvern bewilligten Mitteln ergeben, sind zur Beschaffung von 
weiteren 3300 Revolvern zu verwenden. 
Artikel 4. 
Ueber die Verwendung des in Artikel 1 bewilligten Kredites ist jährlich besondere 
Rechnungsnachweisung zu geben. 
Gegeben zu München, den 28. Februar 1880. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. v. Riedel. 
Nach dem Befehle Seiner Moajestät des Königs: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.