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Gesetz, einen Vorschußkredit für außerordentliche Bedürfnisse des Heeres betreffend.
Ludwig ll.
von Goltes Gnaden RKönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
eröffnet und zwar:
1) zum Neubau von Kasernen für zwei Bataillone in Augsburg
2) zum Neubau eines Militär-Arresthauses mit Gerichts-Gebäude
in München
3) zur Erweiterung des Ererzierplates in Passau
4) zur Erweiterung des Exerzierplatzes für die Infanterie und
Erwerbung eines solchen für die Kavallerie in Nürnberg
5) zur Erwerbung eines neuen Exerzierplatzes bei Dillingen
6) zur Erwerbung eines neuen Ererzierplatzes für die Kavallerie
bei Landshut. .
7) zur Verlegung und Erweiterung bes Scießplabes in ¶ Neu— zum
8) zur Beschaffung eines neuen Schießplatzes für die Infanterie
in Augsbung s
9) zur Erweiterung des Schießplabes für die Garnison Ingolstadi
Artikel 2
Für außerordentliche Bedürfnisse des Heeeres wird ein Vorschußkredit von 3°535,365 M.
1°300,000 M,
388,000 A,
95,000 %,
380,000 M,
260,000 ¾,
160,000 J¾.
218,000 %¼,
384,365 4
350,000 M.
Zur Deckung des in Artikel 1 bezeichneten Bedarfes, ferner der erforderlichen Mittel
für die durch Artikel 1 lit. C des Gesetzes vom 10. März 1878, einen Kredit für außer-