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einem an einem Kollegialgerichte zugelassenen und am Orte desselben
wohnhaften Rechtsanwalte zu verwenden.
g. 5.
Der Vorbereitungsdienst beginnt mit dem Tage der eidlichen Ver-
pflichtung.
Die in den Vorbereitungsdienst eintretenden Rechtspraktikanten
haben den Eid dahin abzuleisten, daß sie die ihnen zugewiesenen dienst-
lichen Aufgaben nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen und
nach den ihnen ertheilten Weisungen treu erfüllen, den dienstlichen Auf-
trägen ihrer Vorgesetzten pünktlich nachkommen und das Amtsgeheimniß
sorgfältig bewahren wollen.
Bei dem Eintritt in den gerichtlichen Vorbereitungsdienst wird
der Gerichtsschreibereid (Art. 61 des Ausführungsgesetzes vom 23. Fe-
bruar 1879 zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze, Gesetz= und Verord-
nungsblatt Seite 273 folg.) mit dem in Absatz 1 vorgeschriebenen Eide
in der Weise verbunden, daß nach dem Worte „Weisungen“ die Worte:
„insbesondere bei ihrer Verwendung als Gerichtsschreiber die ihnen als
solchen obliegenden Amtspflichten“ eingeschaltet werden.
Außerdem findet die Vorschrift der Verordnung vom 15. März 1850,
die Theilnahme der Staats= und öffentlichen Diener an Vereinen be-
treffend (Regierungsblatt Seite 241 folg.), auch auf die Rechtsprakti-
kanten Anwendung.
Bei den Gerichten findet die Beeidigung in öffentlicher Sitzung statt.
Der einmal geleistete Eid gilt für die ganze Dauer des Vorbe-
reitungsdienstes.
. Z.6.«
Die Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt
den Vorständen der Behörden und den Rechtsanwälten ob, bei welchen
die Rechtspraktikanten verwendet sind.
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