Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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einem an einem Kollegialgerichte zugelassenen und am Orte desselben 
wohnhaften Rechtsanwalte zu verwenden. 
g. 5. 
Der Vorbereitungsdienst beginnt mit dem Tage der eidlichen Ver- 
pflichtung. 
Die in den Vorbereitungsdienst eintretenden Rechtspraktikanten 
haben den Eid dahin abzuleisten, daß sie die ihnen zugewiesenen dienst- 
lichen Aufgaben nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen und 
nach den ihnen ertheilten Weisungen treu erfüllen, den dienstlichen Auf- 
trägen ihrer Vorgesetzten pünktlich nachkommen und das Amtsgeheimniß 
sorgfältig bewahren wollen. 
Bei dem Eintritt in den gerichtlichen Vorbereitungsdienst wird 
der Gerichtsschreibereid (Art. 61 des Ausführungsgesetzes vom 23. Fe- 
bruar 1879 zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze, Gesetz= und Verord- 
nungsblatt Seite 273 folg.) mit dem in Absatz 1 vorgeschriebenen Eide 
in der Weise verbunden, daß nach dem Worte „Weisungen“ die Worte: 
„insbesondere bei ihrer Verwendung als Gerichtsschreiber die ihnen als 
solchen obliegenden Amtspflichten“ eingeschaltet werden. 
Außerdem findet die Vorschrift der Verordnung vom 15. März 1850, 
die Theilnahme der Staats= und öffentlichen Diener an Vereinen be- 
treffend (Regierungsblatt Seite 241 folg.), auch auf die Rechtsprakti- 
kanten Anwendung. 
Bei den Gerichten findet die Beeidigung in öffentlicher Sitzung statt. 
Der einmal geleistete Eid gilt für die ganze Dauer des Vorbe- 
reitungsdienstes. 
. Z.6.« 
Die Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt 
den Vorständen der Behörden und den Rechtsanwälten ob, bei welchen 
die Rechtspraktikanten verwendet sind. 
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