Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

273 
abzuhaltende Prüfung die in §. 18 getroffenen Aenderungen 
in Anwendung kommen; » 
indchfalzgelangendicBestimmungenderss 18—20 
schon bei der im laufenden Jahre stattfindenden Prüfung mit 
dem Anhange zur Anwendung, daß Unser Staatsministerium 
der Justiz für diese Prüfung auch die Auswahl der Probe- 
aufgaben aus dem im §F. 18 Nr. 2 bezeichneten Gegenstande 
dem Oberlandesgerichte Zweibrücken zu übertragen ermächtigt ist. 
In Ansehung des praktischen Falls aus dem Gebiete der Finanz- 
verwaltung bleiben für die Prüfungen der Jahre 1880 und 1881 die 
bisher geltenden Vorschriften in Kraft. 
2 
— 
G 31. 
Die in §. 14 über die Bildung der Kommissionen für die Prüfung 
aus dem Justizfach und in den §§. 22 und 23 über die Censur der 
schriftlichen Arbeiten getroffenen Bestimmungen treten sofort in Kraft, 
die in F. 22 enthaltenen jedoch für die im Jahre 1880 abzuhaltende 
praktische Prüfung mit dem Abmaße 
zu Nr. 2, daß die Prüfungs-Kommission des Oberlandesgerichts 
Zweibrücken auch die Bearbeitung der von diesem nach §. 30 Nr. 2 aus- 
gewählten Probeaufgaben aus dem in §. 18 Nr. 2 bezeichneten Gegen- 
stande zu pensiren hat, und 
zu Nr. 3, daß unter die dort aufgeführten drei Prüfungs-Kommis- 
sionen nur die Censur der über die Aufgaben aus dem Civilprozesse an 
sämmtlichen Prüfungsorten und der in den Landestheilen rechts des Rheins 
über die Aufgaben aus dem gemeinen bürgerlichen Rechte und über den 
praktischen Rechtsfall gelieferten Bearbeitungen zu vertheilen ist. 
Bezüglich der Censur der bei den Prüfungen der Jahre 1880 und 
1881 gelieferten Bearbeitungen des praktischen Falls aus dem Gebiete
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.