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abzuhaltende Prüfung die in §. 18 getroffenen Aenderungen
in Anwendung kommen; »
indchfalzgelangendicBestimmungenderss 18—20
schon bei der im laufenden Jahre stattfindenden Prüfung mit
dem Anhange zur Anwendung, daß Unser Staatsministerium
der Justiz für diese Prüfung auch die Auswahl der Probe-
aufgaben aus dem im §F. 18 Nr. 2 bezeichneten Gegenstande
dem Oberlandesgerichte Zweibrücken zu übertragen ermächtigt ist.
In Ansehung des praktischen Falls aus dem Gebiete der Finanz-
verwaltung bleiben für die Prüfungen der Jahre 1880 und 1881 die
bisher geltenden Vorschriften in Kraft.
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G 31.
Die in §. 14 über die Bildung der Kommissionen für die Prüfung
aus dem Justizfach und in den §§. 22 und 23 über die Censur der
schriftlichen Arbeiten getroffenen Bestimmungen treten sofort in Kraft,
die in F. 22 enthaltenen jedoch für die im Jahre 1880 abzuhaltende
praktische Prüfung mit dem Abmaße
zu Nr. 2, daß die Prüfungs-Kommission des Oberlandesgerichts
Zweibrücken auch die Bearbeitung der von diesem nach §. 30 Nr. 2 aus-
gewählten Probeaufgaben aus dem in §. 18 Nr. 2 bezeichneten Gegen-
stande zu pensiren hat, und
zu Nr. 3, daß unter die dort aufgeführten drei Prüfungs-Kommis-
sionen nur die Censur der über die Aufgaben aus dem Civilprozesse an
sämmtlichen Prüfungsorten und der in den Landestheilen rechts des Rheins
über die Aufgaben aus dem gemeinen bürgerlichen Rechte und über den
praktischen Rechtsfall gelieferten Bearbeitungen zu vertheilen ist.
Bezüglich der Censur der bei den Prüfungen der Jahre 1880 und
1881 gelieferten Bearbeitungen des praktischen Falls aus dem Gebiete