Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

274 
der Finanzverwaltung hat es bei dem seitherigen Verfahren sein Ver- 
bleiben. 
g. 32. 
Die in HF. 24 betreffs der Klassifikation und die in 8. 26 bezüg- 
lich der Prüsungszeugnisse gegebenen Vorschriften treten gleichfalls sofort 
in Wirksamkeit. 
Die in 8. 25 getroffene Aenderung hat für die Pfalz bereits bei 
der im Jahre 1880, in den Landestheilen rechts des Rheins aber zum 
ersten Male bei der im Jahre 1881 stattfindenden praktischen Prüfung 
in Anwendung zu kommen. 
g. 33. 
Unsere Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Fi- 
nanzen werden mit dem Vollzuge Unserer gegenwärtigen Verordnung, 
sowie mit der Erlassung der hiefür erforderlichen Vorschriften beauftragt 
und zur Ertheilung der etwa veranlaßten Dispensationen ermächtigt. 
München, den 25. April 1880. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. u. Pfeufer. Dr. v. Fänstle. v. Riedel. rhr. v. Crailoheim. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v Röckelein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.