Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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1878 wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch 
das Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1880. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks der Pfalz beträgt für das Jahr 1880 
2/216,695 —, wovon ein Steuerprozent auf 22,166 JX sich berechnet. 
III. 
Kreisausgaben und Kreiseinnahmen für das Jahr 1880. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreisausgaben und Kreisein- 
" nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
In derselben haben Wir die durch Centralfondszuschüsse zu deckenden persönlichen 
Zulagen und Unterstützungsbeiträge des Lehrer-Personals an den deutschen Volksschulen, 
welche ohne vorausgehende Etats lediglich auf Grund der Rechnungsständigkeit oder der 
ergehenden neuen Anweisungen gezahlt und erst am Schlusse des Jahres nach Maß des 
effektiven Aufwands kreditirt werden, im Ausgaben-Theil sub Cap. III §S. 1 Titl 2c, 
Titl Za, Titl 10a und c ebenso wie die voranschlägigen Zuschuß-Summen zu deren Deckung 
im Einnahmen-Theil sub Cap. 1 F. 3 Titl 6, 7, 8 und 10 intra lineas vortragen lassen. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlags und gesondert erfolgten Anträge und Beschlüsse 
des Landraths ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1) Der Bitte des Landrathes unter Aufhebung der obligatorischen Sonntags= und 
Fortbildungsschule die Verlängerung der Werktagsschulpflicht bis zum vollendeten 14. Lebens- 
jahre herbeizuführen, können Wir eine Berücksichtigung nicht angedeihen lassen, da durch 
eine solche Neuerung die Aufgabe des Lehrpersonals, welches dermalen schon die Kinder 
von sieben Jahrgängen zusammen zu beschäftigen und zu unterrichten hat, erheblich erschwert 
und deßhalb behufs der Erzielung eines gedeihlichen Unterrichtserfolges vielfach die Auf- 
stellung neuer Lehrkräfte nöthig würde, abgesehen hievon aber auch schon wegen der
	        
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