Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweigbahnen, sowie 
an den auf der Fahrt belegenen Ausweichungen, ebenso den auf der Fahrt befindlichen 
Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche die sorgfältige 
Wahrnehmung ihrer Functionen beeinträchtigt werden könnte, nicht aufgetragen oder gestattet 
werden. 
§. 52. 
Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und einem Heizer 
besetzt sein. 
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche 
mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung als Lokomotiv- 
führer unter Beachtung der darüber erlassenen Vorschriften nachgewiesen haben. 
Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit vertraut 
sein, um dieselben erforderlichenfalls still= oder zurückstellen zu können. 
IV. 
Bestimmungen für das Publikum. 
G. 53. 
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anordnungen 
nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb 
des Bahngebiets und beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und 
haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstab- 
zeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen Bahnpolizeibeamten (§. 66) Folge 
zu leisten. 
K. 54. 
Das Betreten des Planums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, Dämme, 
Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur den Organen der 
Bahnverwaltung, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Forstschutz-, Zoll-, Steuer-,
	        
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