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daß die Betriebsunterbrechung, beziehungsweise das Unbrauchbarwerden des Inhaltes eines
Maischbottichs oder eines Materialbehälters, beziehungsweise die Zuvielanzeige des Spiritus-
meßapparates durch Zufall veranlaßt worden ist.
4) Betriebsunterbrechungen, welche so rasch wieder behoben werden, daß der Be-
triebsplan eingehalten werden kann, geben keinerlei Anspruch auf Nachlaß, da in diesen
Fällen eine Beschädigung nicht vorliegt.
Ist die Unterbrechung von der Art, daß der Abtrieb der zum Abbrennen dekla-
rirten Maische noch Abends spät und während der Nachtstunden oder am nächsten Tage
sich nachholen läßt, so kann — eventuell vom Aufschlageinnehmer — auf dießfalls ge-
schehenes Ansuchen unter vorausgesetzter Erfüllung der sonstigen Bedingungen eine nach
den obwaltenden Umständen zu bemessende Verlängerung der gesetzlichen Brennfrist zuge-
standen werden, in welchem Falle ein Nachlaßanspruch ebenfalls nicht gegeben ist.
5) Die Bestimmung in Ziffer 1 lit. b oben findet Anwendung auf Maisch= und
Materialbrennereien, wenn zwar keine Betriebsunterbrechung entstanden, dagegen die
Maische eines oder mehrerer nach dem Betriebsplane bemaischten (und daher steuer-
pflichtigen) Bottiche oder das Material eines oder mehrerer nach dem Betriebsplane be-
reits revidirter (und daher steuerpflichtiger) Materialbehälter zur Bereitung von Brannt-
wein gänzlich unbrauchbar geworden ist.
Bei Bottichen oder Materialbehältern, welche bereits angebrochen sind, findet auch
im Falle des Verderbens des Restes ein Nachlaß nicht statt, ebensowenig, wenn der In-
halt steuerpflichtiger Bottiche oder Materialbehälter nur theilweise unbrauchbar ge-
worden ist; auch kann das Sauerwerden der Maische oder des Materiales als ein Zu-
fall, welcher einen Erlaß an Steuer begründet, nicht angesehen werden.
6) Die Bestimmung in Ziffer 1 lit. c oben findet Anwendung auf die Fabrikat-
brennereien, bei welchen der Aufschlag zunächst nach der Uhranzeige derart bemessen wird,
daß — solange nicht eine Störung des Apparatsganges nachgewiesen erscheint und in
Folge dessen Nachlaß gewährt wird — die Verpflichtung zur Entrichtung des Aufschlags
durch das Vorwärtsschreiten des Alkoholzählwerkes festgestellt wird.
7) Das Verfahren, welches beim Eintritte eines der Fälle der lit. a und b des
Art. 10 des Gesetzes zu beobachten ist, besteht in Folgendem:
a) Der betheiligte Brennereibesitzer oder Brennereileiter hat von dem eingetretenen