Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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daß die Betriebsunterbrechung, beziehungsweise das Unbrauchbarwerden des Inhaltes eines 
Maischbottichs oder eines Materialbehälters, beziehungsweise die Zuvielanzeige des Spiritus- 
meßapparates durch Zufall veranlaßt worden ist. 
4) Betriebsunterbrechungen, welche so rasch wieder behoben werden, daß der Be- 
triebsplan eingehalten werden kann, geben keinerlei Anspruch auf Nachlaß, da in diesen 
Fällen eine Beschädigung nicht vorliegt. 
Ist die Unterbrechung von der Art, daß der Abtrieb der zum Abbrennen dekla- 
rirten Maische noch Abends spät und während der Nachtstunden oder am nächsten Tage 
sich nachholen läßt, so kann — eventuell vom Aufschlageinnehmer — auf dießfalls ge- 
schehenes Ansuchen unter vorausgesetzter Erfüllung der sonstigen Bedingungen eine nach 
den obwaltenden Umständen zu bemessende Verlängerung der gesetzlichen Brennfrist zuge- 
standen werden, in welchem Falle ein Nachlaßanspruch ebenfalls nicht gegeben ist. 
5) Die Bestimmung in Ziffer 1 lit. b oben findet Anwendung auf Maisch= und 
Materialbrennereien, wenn zwar keine Betriebsunterbrechung entstanden, dagegen die 
Maische eines oder mehrerer nach dem Betriebsplane bemaischten (und daher steuer- 
pflichtigen) Bottiche oder das Material eines oder mehrerer nach dem Betriebsplane be- 
reits revidirter (und daher steuerpflichtiger) Materialbehälter zur Bereitung von Brannt- 
wein gänzlich unbrauchbar geworden ist. 
Bei Bottichen oder Materialbehältern, welche bereits angebrochen sind, findet auch 
im Falle des Verderbens des Restes ein Nachlaß nicht statt, ebensowenig, wenn der In- 
halt steuerpflichtiger Bottiche oder Materialbehälter nur theilweise unbrauchbar ge- 
worden ist; auch kann das Sauerwerden der Maische oder des Materiales als ein Zu- 
fall, welcher einen Erlaß an Steuer begründet, nicht angesehen werden. 
6) Die Bestimmung in Ziffer 1 lit. c oben findet Anwendung auf die Fabrikat- 
brennereien, bei welchen der Aufschlag zunächst nach der Uhranzeige derart bemessen wird, 
daß — solange nicht eine Störung des Apparatsganges nachgewiesen erscheint und in 
Folge dessen Nachlaß gewährt wird — die Verpflichtung zur Entrichtung des Aufschlags 
durch das Vorwärtsschreiten des Alkoholzählwerkes festgestellt wird. 
7) Das Verfahren, welches beim Eintritte eines der Fälle der lit. a und b des 
Art. 10 des Gesetzes zu beobachten ist, besteht in Folgendem: 
a) Der betheiligte Brennereibesitzer oder Brennereileiter hat von dem eingetretenen
	        
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