Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

ausgestellt wurde, bis zum Wiederbeginn des Betriebs nicht abgelaufen ist, in 
welch' letzterem Falle ein neuer Betriebsplan rc. ausgestellt werden muß. 
f) Ueber das Nachlaßgesuch hat das Hauptamt, wenn alle Erhebungen gepflogen 
sind, eine Designation in duplo nach dem anliegenden Muster Beilage llI. 
anzufertigen und solche nebst den einschlägigen Verhandlungen unter Umschlag 
der k. General-Zoll-Administration zur Bescheidung des Gesuches vorzulegen. 
Das Formular III ist für alle Nachlaßgesuche zu benützen und zwar auch 
dann, wenn das Amt das Gesuch nicht für begründet hält. Die in den ein- 
zelnen Fällen nicht passenden Rubriken bleiben unausgefüllt. 
Auf der ersten Seite der Designation ist soviel Raum leer zu lassen, als 
für Anfertigung einer Frontaldekretur nothwendig ist. 
8) Ueber die von der General-Zoll-Administration getroffenen Entscheidungen haben 
die Hauptämter den betheiligten Einnehmereien Benachrichtigung zugehen zu 
lassen, und sind von den Beschädigten über die zurückvergüteten oder angerech- 
neten Beträge Nachlaßgenußscheine nach dem Formulare, wie solches bei Malz- 
aufschlagnachlässen üblich ist, auszustellen. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen in §. 21 Ziffer 4 der Einnehmerei- 
Instruktion hier gleichmäßige Anwendung, wobei noch bemerkt wird, daß die 
Branntweinaufschlagnachlässe in rechnerischer Hinsicht ebenso zu behandeln sind, 
wie die Malzaufschlagnachlässe. 
8) Wenn das Alkoholzählwerk des Spiritus-Meßapparates zu viel angezeigt hal, 
so ist hievon der Aufschlageinnehmerei des Bezirkes in der gleichen Weise wie dieß in 
Ziffer 7 oben angeordnet ist — jedoch längstens binnen zwölf Stunden nach gemachter 
Wahrnehmung — Anzeige zu erstatten und außerdem sofort nach der Wahrnehmung 
entsprechender Eintrag in's Brennerei-Register — cf. S. 73 Ziffer 4 der Instruktion — 
zu bethätigen. Werden diese Formalitäten nicht erfüllt, oder liegt bezüglich der Zuviel- 
anzeige des Apparates ein Verschulden vor, so darf Nachlaß nicht gewährt werden. 
(Art. 26 Ziffer 4 des Gesetzes). 
Die Bestimmungen in Ziffer 7 oben sind auf die Nachlaßgesuche nach Art. 10 
it. c0 des Gesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß der Grund der 
Zuvielanzeige des Alkoholzählwerkes stets zu ermitteln ist, um hienach alsdann die etwa 
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