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weiter erforderlichen Maßnahmen bemessen und beurtheilen zu können, ob die Zuviel-
anzeige wirklich durch einen Zufall veranlaßt ist.
Bezüglich der Aufschlagberechnung und Erhebung bleibt die Anzeige des Alkohol-
zählwerkes auch hier maßgebend, d. h. es wird in dieser Hinsicht auf die eingetretene
Störung eine Rücksicht nicht genommen, und darf insbesondere ein Zurückrichten der
Uhr nicht stattfinden.
9) Bei den nach Art. 25 Ziff. 1 Abs. 2 des Gesetzes der Abfindung unterliegenden
Brennereien wird ein Aufschlagnachlaß nur dann gewährt, wenn die Branntweinerzeugung
in Folge eines durch Zufall herbeigeführten unabwendbaren Hindernisses auf mindestens
einen Monat gänzlich unmöglich gemacht ist und die Bierbrauereiabfälle nachgewiesener-
massen vom Gesuchsteller nicht etwa zur Branntweinerzeugung benützt worden sind,
sondern thatsächlich eine andere Verwendung erhalten haben.
In Fällen der vorliegenden Art ist, wenn das Betriebshinderniß voraussichtlich
länger als einen Monat andauert, alsbald nach Eintritt des Hindernisses bei der Auf-
schlageinnehmerei Anzeige zu erstatten und hiemit das Ansuchen um seinerzeitige Gewährung
des Nachlasses zu verbinden. Der Aufschlageinnehmer oder sein Stellvertreter hat sich
sofort in die betreffende Brennerei zu begeben, um dortselbst den Thatbestand nach
Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 7 oben zu konstatiren.
Das Protokoll ist jedoch bis zur Behebung des Hindernisses offen zu lassen und
erst nach Eintritt dieses Umstandes — vorausgesetzt, daß das Hinderniß mindestens
einen Monat angedauert hat — durch den mittelst zuverlässiger Zeugen oder in sonst
glaubwürdiger Weise zu liefernden Nachweis zu ergänzen, daß die während der Dauer
des Betriebshindernisses gewonnenen Bierbrauereiabfälle vom Gesuchsteller nicht zur
Branntweinbereitung, sondern anderweitig (z. B. als Viehsutter) verwendet worden sind.
Dieser Nachweis braucht nicht erbracht zu werden, wenn die betressende Brennvorrichtung
während der Zeit des Stillstandes unter amtlichem Verschluße gewesen ist und der
betheiligte Brauerei= und Brennerei-Inhaber nicht im Besitze einer weitern selbstbetriebenen
Brennvorrichtung sich befindet. Im Protokolle sind ferner die Malzmengen, welche der
Brauerei-Brenner innerhalb des Stillstandes der Brennerei in der Brauerei verwendet
hat, genau auf Grund der Polettentagebücher, Mannalien 2c. anzugeben, um hienach
den Nachlaßbetrag mit Bestimmtheit ermitteln zu können.