Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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weiter erforderlichen Maßnahmen bemessen und beurtheilen zu können, ob die Zuviel- 
anzeige wirklich durch einen Zufall veranlaßt ist. 
Bezüglich der Aufschlagberechnung und Erhebung bleibt die Anzeige des Alkohol- 
zählwerkes auch hier maßgebend, d. h. es wird in dieser Hinsicht auf die eingetretene 
Störung eine Rücksicht nicht genommen, und darf insbesondere ein Zurückrichten der 
Uhr nicht stattfinden. 
9) Bei den nach Art. 25 Ziff. 1 Abs. 2 des Gesetzes der Abfindung unterliegenden 
Brennereien wird ein Aufschlagnachlaß nur dann gewährt, wenn die Branntweinerzeugung 
in Folge eines durch Zufall herbeigeführten unabwendbaren Hindernisses auf mindestens 
einen Monat gänzlich unmöglich gemacht ist und die Bierbrauereiabfälle nachgewiesener- 
massen vom Gesuchsteller nicht etwa zur Branntweinerzeugung benützt worden sind, 
sondern thatsächlich eine andere Verwendung erhalten haben. 
In Fällen der vorliegenden Art ist, wenn das Betriebshinderniß voraussichtlich 
länger als einen Monat andauert, alsbald nach Eintritt des Hindernisses bei der Auf- 
schlageinnehmerei Anzeige zu erstatten und hiemit das Ansuchen um seinerzeitige Gewährung 
des Nachlasses zu verbinden. Der Aufschlageinnehmer oder sein Stellvertreter hat sich 
sofort in die betreffende Brennerei zu begeben, um dortselbst den Thatbestand nach 
Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 7 oben zu konstatiren. 
Das Protokoll ist jedoch bis zur Behebung des Hindernisses offen zu lassen und 
erst nach Eintritt dieses Umstandes — vorausgesetzt, daß das Hinderniß mindestens 
einen Monat angedauert hat — durch den mittelst zuverlässiger Zeugen oder in sonst 
glaubwürdiger Weise zu liefernden Nachweis zu ergänzen, daß die während der Dauer 
des Betriebshindernisses gewonnenen Bierbrauereiabfälle vom Gesuchsteller nicht zur 
Branntweinbereitung, sondern anderweitig (z. B. als Viehsutter) verwendet worden sind. 
Dieser Nachweis braucht nicht erbracht zu werden, wenn die betressende Brennvorrichtung 
während der Zeit des Stillstandes unter amtlichem Verschluße gewesen ist und der 
betheiligte Brauerei= und Brennerei-Inhaber nicht im Besitze einer weitern selbstbetriebenen 
Brennvorrichtung sich befindet. Im Protokolle sind ferner die Malzmengen, welche der 
Brauerei-Brenner innerhalb des Stillstandes der Brennerei in der Brauerei verwendet 
hat, genau auf Grund der Polettentagebücher, Mannalien 2c. anzugeben, um hienach 
den Nachlaßbetrag mit Bestimmtheit ermitteln zu können.
	        
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