b)
steigen darf — oder es können, wo die Bereitung des Gährmittels es
nöthig macht, auch
zwei bis drei Hefengefäße zu dem Zwecke, um sie zusammen bei jeder
Anstellung von Maische zu benützen, bewilligt werden, welchen Falles auch
deren Inhalt zusammen den zwölften Theil des täglich zu versteuernden
Maischraums nicht übersteigen darf, weil diese Hefengefäße zusammen nur an
die Stelle des zu jenem Größenverhältnisse erlaubten Einen Hefengefäßes
treten.
Das hiernach für den Gesammtinhalt der zuläßigen Hefengefäße erlaubte
Maximum von einem Zwölftel des täglichen Maischraums wird in der Regel
nach der geringsten täglichen Maischmenge bemessen. Es kann indessen
in solchen Brennereien, wo in Ansehung der täglich zu bereitenden Maisch=
menge erhebliche Verschiedenheiten stattfinden und wo die Umstände von der
Art sind, daß ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist, ausnahmsweise und wider-
ruflich gestattet werden, daß die zu benützenden zwei oder drei Hefengefäße
einen Rauminhalt haben dürfen, welcher dem zwölften Theile des durch-
schnittlich auf jeden Tag fallenden Maischraums gleichkommt.
Unter diesem durchschnittlichen Maischraume wird die Literzahl verstan-
den, welche sich durch die Division der Zahl der Maischbottiche in den sum-
mirten Litergehalt dieser sämmtlichen Bottiche ergibt.
Z. B. es sind vier Bottiche vorhanden von
1. 2500 Liter,
2. 2300 „
3. 2400 „
4. 2544 „
9744 Liter,
so ergibt sich durch die Division von 4 in 9744 der mittlere Maischbottich-
raum zu 2436 Liter und der zuläßige Hefengefäßraum zu 203 Liter.
D) In denjenigen Brennereien aber, wo nach der eingeführten Betriebsmethode
die erforderlichen zwei oder höchstens drei Hefengefäße zur Bereitung des