Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

b) 
steigen darf — oder es können, wo die Bereitung des Gährmittels es 
nöthig macht, auch 
zwei bis drei Hefengefäße zu dem Zwecke, um sie zusammen bei jeder 
Anstellung von Maische zu benützen, bewilligt werden, welchen Falles auch 
deren Inhalt zusammen den zwölften Theil des täglich zu versteuernden 
Maischraums nicht übersteigen darf, weil diese Hefengefäße zusammen nur an 
die Stelle des zu jenem Größenverhältnisse erlaubten Einen Hefengefäßes 
treten. 
Das hiernach für den Gesammtinhalt der zuläßigen Hefengefäße erlaubte 
Maximum von einem Zwölftel des täglichen Maischraums wird in der Regel 
nach der geringsten täglichen Maischmenge bemessen. Es kann indessen 
in solchen Brennereien, wo in Ansehung der täglich zu bereitenden Maisch= 
menge erhebliche Verschiedenheiten stattfinden und wo die Umstände von der 
Art sind, daß ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist, ausnahmsweise und wider- 
ruflich gestattet werden, daß die zu benützenden zwei oder drei Hefengefäße 
einen Rauminhalt haben dürfen, welcher dem zwölften Theile des durch- 
schnittlich auf jeden Tag fallenden Maischraums gleichkommt. 
Unter diesem durchschnittlichen Maischraume wird die Literzahl verstan- 
den, welche sich durch die Division der Zahl der Maischbottiche in den sum- 
mirten Litergehalt dieser sämmtlichen Bottiche ergibt. 
Z. B. es sind vier Bottiche vorhanden von 
1. 2500 Liter, 
2. 2300 „ 
3. 2400 „ 
4. 2544 „ 
9744 Liter, 
so ergibt sich durch die Division von 4 in 9744 der mittlere Maischbottich- 
raum zu 2436 Liter und der zuläßige Hefengefäßraum zu 203 Liter. 
D) In denjenigen Brennereien aber, wo nach der eingeführten Betriebsmethode 
die erforderlichen zwei oder höchstens drei Hefengefäße zur Bereitung des
	        
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