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vorzuschreiben, daß der Branntwein in von den sonstigen Gewerbsräumen völlig getrennten
Lokalitäten denaturirt und auf Lager gehalten wird.
g. 16.
Der Händler darf nicht weniger als je 2 Liter denalurirlen Braunlweins an einen
Gewerbtreibenden verkausen.
8. 17.
Bei dem Verkauf von denaturirlem Branntwein an Gewerbtreibende haben die Händler
die verkauste Menge, unter Beifügung ihres Namens und des Dalums, jedesmal auf dem
Berechtigungsscheine (§. 11) zu vermerken, auch dürfen sie dem Gewerbtreibenden denaturtiren
Branntwein über die Gesammtmenge hinaus, auf welche der Berechtigungsschein lautet, nicht
verabsolgen.
8. 18.
— Gewerbtreibenden, welche sich im Besitze eines Zusagescheins oder Berechtigungsscheins
(§§. 9 und 11) befinden, darf der Handel mit denaturirtem Branntwein nur ausnahms-
weise und unter den vom einschlägigen Hauptzollamte nach Gestalt der Sache festzusetzenden
besonderen Bedingungen — z. B. gesonderte Lagerung des zum Verkaufe bestimmten de-
naturirten Branniweins — gestattet werden.
8. 19.
Die Gewerbtreibenden und Händler haben jede beabsichtigte Denaturirung von
Branntwein rechtzeitig der Ausschlageinnehmerei des Bezirkes mittelst eines Formulars
nach dem anliegenden Muster Beilage V anzumelden. Dieses JFormular findet bei allen
E ... . .. -. . -
d Denaturirungen mit einziger Ausnahme jener des Brannlweins zur Essigbereitung (el. 8 25
Ziff. 4) Anwendung.
In der Anmeldung muß insbesondere angegeben sein, zu welchem Zwecke, wann und
wie viel Branntwein denalurirt und welches Denaturirungsmittel angewendet werden will.
Vor der Denaturirung ist von dem einschlägigen Bedienstelen die spezielle Revision
des Branntweins nach Maßgabe des Vordruckes der Abthlg. Ul in den Beilagen V bezw. XIV