Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

2 
38. 423 
und nach der Denaturirung die Ausfüllung der Abthl. III dieser Beilagen dem Vordruck 
gemäß zu bethätigen. 
Bei Ueberwachung der Denaturirung müssen die Beamten und Bediensteten namentlich 
auch darauf achten, daß die Beschafsenheit des Branntweins den Anforderungen des S. 7 
Abs. 1 entspricht, daß der zur Denaturirung gestellte Branntwein nicht 
bereits denaturirt war, und daß eine gründliche Vermischung des Denaturirungs- 
mittels mit dem Branntwein durch Umrühren bewirkt wird. Liegt die Vermuthung vor, 
daß ein zur Denaturirung gestellter Branntwein bereits denaturirt war, so ist nach vor- 
gängiger Feststellung der Menge und wahren Stärke des zur Denaturirung beantragten 
Branntweins über den Sachverhalt ein kurzes Prolokoll aufzunehmen und dasselbe nebst 
einer zu entnehmenden und mit dem Dienst= und eventuell auch dem Privatsiegel des Be- 
theiligten zu versiegelnden Probe des fraglichen Branntweins an die General-Zolladministration 
einzusenden. Dieselbe hat die Probe untersuchen zu lassen und, wenn die gehegte Ver- 
mulhung sich bewahrheitet, das Weitere wegen Strafeinschreitung zu verfügen. Die bean- 
kragte Denaturirung darf in Fällen der vorliegenden Art erst dann vorgenommen werden, 
wenn die Untersuchung der Probe ergeben hat, daß der fragliche Branntwein nicht schon 
denaturirt gewesen ist. 
Falls durch die Vornahme der von einem Gewerbtreibenden angemeldeten Denaturirung 
die zugelassene höchste Fahresmenge (S. 10) überschritten werden würde, so ist die An- 
meldung zurückzuweisen, bezw. die Denaturirung auf die entsprechend geringere Branntwein- 
menge zu beschränken. 
Auch kann das einschlägige Hauptzollamt die Denaturirung einstweilen versagen, wenn 
die Größe des bei dem Gewerbtreibenden oder Händler vorhandenen Bestandes an denaturirkem 
Branntwein und der bisherige Umsang der Verwendung bezw. des Verkaufs eine weitere 
Denaturirung zur Zeit als nicht im Bedürfniß liegend erscheinen lassen. 
G. 20. 
Die Gewerbtreibenden und. Händler, welche Brauntwein beuaturiren lassen, 
haben über den Zugang und Abgang an denaturirtem Branntwein ein Kontobuch zu führen, 
#und zwar die ersteren nach dem auliegenden Muster Beilage VI, die letzteren nach dem 
91*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.