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und nach der Denaturirung die Ausfüllung der Abthl. III dieser Beilagen dem Vordruck
gemäß zu bethätigen.
Bei Ueberwachung der Denaturirung müssen die Beamten und Bediensteten namentlich
auch darauf achten, daß die Beschafsenheit des Branntweins den Anforderungen des S. 7
Abs. 1 entspricht, daß der zur Denaturirung gestellte Branntwein nicht
bereits denaturirt war, und daß eine gründliche Vermischung des Denaturirungs-
mittels mit dem Branntwein durch Umrühren bewirkt wird. Liegt die Vermuthung vor,
daß ein zur Denaturirung gestellter Branntwein bereits denaturirt war, so ist nach vor-
gängiger Feststellung der Menge und wahren Stärke des zur Denaturirung beantragten
Branntweins über den Sachverhalt ein kurzes Prolokoll aufzunehmen und dasselbe nebst
einer zu entnehmenden und mit dem Dienst= und eventuell auch dem Privatsiegel des Be-
theiligten zu versiegelnden Probe des fraglichen Branntweins an die General-Zolladministration
einzusenden. Dieselbe hat die Probe untersuchen zu lassen und, wenn die gehegte Ver-
mulhung sich bewahrheitet, das Weitere wegen Strafeinschreitung zu verfügen. Die bean-
kragte Denaturirung darf in Fällen der vorliegenden Art erst dann vorgenommen werden,
wenn die Untersuchung der Probe ergeben hat, daß der fragliche Branntwein nicht schon
denaturirt gewesen ist.
Falls durch die Vornahme der von einem Gewerbtreibenden angemeldeten Denaturirung
die zugelassene höchste Fahresmenge (S. 10) überschritten werden würde, so ist die An-
meldung zurückzuweisen, bezw. die Denaturirung auf die entsprechend geringere Branntwein-
menge zu beschränken.
Auch kann das einschlägige Hauptzollamt die Denaturirung einstweilen versagen, wenn
die Größe des bei dem Gewerbtreibenden oder Händler vorhandenen Bestandes an denaturirkem
Branntwein und der bisherige Umsang der Verwendung bezw. des Verkaufs eine weitere
Denaturirung zur Zeit als nicht im Bedürfniß liegend erscheinen lassen.
G. 20.
Die Gewerbtreibenden und. Händler, welche Brauntwein beuaturiren lassen,
haben über den Zugang und Abgang an denaturirtem Branntwein ein Kontobuch zu führen,
#und zwar die ersteren nach dem auliegenden Muster Beilage VI, die letzteren nach dem
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